Anerkennung und Bewertung von Studienabschlüssen und Führung ausländischer Hochschulgrade und -titel in Polen

 
1. Anerkennung und Bewertung ausländischer Studienabschlüsse in Polen
 
Ein ausländischer Studienabschluss wird in Polen aufgrund eines internationalen Vertrages oder einer Nostrifikation (falls kein Vertrag vorhanden) anerkannt und bewertet. Dies ist entweder für berufliche Ziele oder für die Weiterbildung wichtig. Alle Länder, mit denen Polen internationale Verträge hat, sind auf der Seite des polnischen Bildungsministeriums aufgelistet:

http://www.nauka.gov.pl/en/recognition-of-academic-qualifications/legal-acts.html

Einer Nostrifikation unterliegen die Studienabschlüsse, welche durch bilaterale Verträge nicht geregelt sind. 

Eine Nostrifikation ist in der Verordnung des Bildungsministers über Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse geregelt (Dziennik Ustaw 2015 pozycja 1467). Gemäß den Vorschriften dieser Verordnung sind Fachbereichsräte polnischer Universitäten dazu berechtigt, Nostrifikationen auszustellen, wenn sie einen Doktortitel auf dem Gebiet besitzen, welches dem Studienabschluss entspricht. Wenn ein ausländischer Studienabschluss einem polnischen interdisziplinären Studienabschluss entspricht, entscheidet ein Fachbereichsrat, welchen der Rektor gewählt hat, über die Nostrifikation.   

Bei der Nostrifikation muss der Antragsteller folgende Dokumente vorlegen:
   
- ein Original des Studienabschlusses zur Einsicht,
- eine Kopie der Studiengangserläuterung, sowie
- andere vom Fachbereichsrat angeforderte Unterlagen (z. B. Ãœbersetzungen).

Der Fachbereichsrat kann eine Übersetzung der Dokumente durch einen vereidigten Übersetzer fordern. Zudem muss der Antragssteller Nostrifikationsgebühren zahlen. Die Höhe der Gebühren bestimmt der Leiter der Hochschule. Auf Basis eines begründeten Antrags können die Gebühren jedoch auch gesenkt oder gestrichen werden. Die Gebühren müssen auch gezahlt werden, wenn das Nostrifikationsverfahren negativ ausfällt. Der Fachbereichsrat kann vor Anerkennung eines Studienabschlusses vom Antragsteller fordern, noch einige Prüfungen abzulegen.    

Das Nostrifikationsverfahren sollte nicht länger als 90 Tage dauern. Wenn der Fachbereichsrat die Anerkennung ablehnt, kann man eine Beschwerde beim Rektor einlegen. Eine Frist für die Beschwerde ist nicht vorgesehen. Wenn der Fachbereichsrat dem Antrag stattgegeben hat, bekommt der Antragsteller eine Bescheinigung, welche die Gleichstellung des Studienabschlusses bestätigt. Die Bescheinigung muss immer zusammen mit dem Studienabschluss vorgezeigt werden.     

Es ist wichtig anzumerken, dass manche Studienabschlüsse nicht in Polen anerkannt werden, zum Beispiel wird ein einjähriges Masterstudium aufgrund seiner kurzen Dauer nicht anerkannt.
Die Personen, die einen ausländischen Studienabschluss haben und entweder ein Masterstudium, oder ein postgraduales Studium in Polen absolvieren wollen, können vom Nostrifikationsverfahren befreit werden. Über die Befreiung entscheidet auf Antrag der Fachbereichsrat. Wenn man befreit werden möchte, muss man alle Dokumente vorlegen, die bei einem Nostrifikationsverfahren erforderlich sind, sowie eine Bescheinigung, dass das Diplom im Land seiner Herausgabe dazu berechtigt, ein Master- oder postgraduales Studium zu besuchen. Die Bescheinigung kann entweder die ausländische Hochschule oder eine diplomatische Vertretung ausstellen. Die Personen, welche einen ausländischen Studienabschluss haben und in Polen ein Doktorandenstudium absolvieren wollen, können vom Nostrifikationsverfahren befreit werden, wenn sie einen ausländischen Studienabschluss haben, der:   

- von einer Hochschule aus der EU oder EFTA ausgestellt wurde, und
- zum Doktorandenstudium in dem Land, in dem der Abschluss gemacht wurde, berechtigt.

Auch über die Bewertung von Studienabschlüssen entscheidet der Fachbereichsrat im Rahmen eines Nostrifikationsverfahrens. Normalerweise entspricht ein dreijähriges Studium oder ein Bachelorstudium, welches mindestens 3 Jahre dauert, dem polnischen Studium des ersten Grades. Ein ausländisches Masterstudium oder ein grundlegendes Studium, welches mindestens 4 Jahre dauert, entspricht grundsätzlich dem polnischen Studium des zweiten Grades.

2. Führung ausländischer Hochschulgrade und -titel in Polen

Gem. Artikel 24 des Gesetzes über Hochschulgrade und Hochschultitel (Dz. U. Nr 65, poz. 595, z późn. zm.) ist ein ausländischer Hochschulgrad oder Hochschultitel einer Hochschule aus der EU, EFTA oder OECD einem polnischen Hochschulgrad und Hochschultitel gleichwertig. Alle Hochschulen, welche solche Hochschulgrade und –titel verleihen können, sind auf der Internetseite des polnischen Bildungsministeriums aufgelistet:

http://www.nauka.gov.pl/g2/oryginal/2013_06/6a936ef674e0938df30cd6c36f842f3e.pdf

Die Hochschulgrade und Hochschultitel können entweder aufgrund eines internationalen Vertrages oder einer Nostrifikation (beim Fehlen eines Vertrages) in Polen anerkannt und bewertet werden. Eine Nostrifikation ist in der Verordnung des Bildungsministers über die Anerkennung ausländischer Hochschulgrade und Hochschultitel geregelt (Dz. U. 179 poz. 1067). Das Nostrifikationsverfahren von Hochschulgraden und Hochschultiteln ist der Anerkennung und Bewertung von Studienabschlüssen ähnlich.    

Personen, die einen ausländischen Hochschulgrad oder Hochschultitel besitzen, welcher in einem Land ausgestellt wurde, das den Lissabonner Vertrag unterzeichnet hat, können vom Nostrifikationsverfahren befreit werden (gem. § 8 der oben genannten Verordnung), wenn sie eine Habilitationsschrift in Polen eröffnen möchten. Alle Unterzeichner des Lissabonner Vertrages sind beispielsweise hier zu finden:

http://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/165/signatures