Gruppeneinkäufe im Internet – aus Sicht des polnischen Rechts


Gruppeneinkäufe im Internet geben den Kunden heutzutage die Möglichkeit, viele preiswerte Produkte zu kaufen.

Bei Gruppeneinkäufen geht es im Prinzip darum, dass der Verkäufer auf einem Gruppeneinkaufsportal Produkte zu Sonderpreisen anbietet, wenn sich eine bestimmte Zahl an Kunden dafür anmeldet. Durch solche Gruppeneinkaufsportale, auf welchen die Verkäufer Angebote vermitteln, können die Kunden als Gruppe auftreten, wenn sie sich für solche Produkte interessieren. Um ein angebotenes Produkt zu kaufen, brauchen die Kunden einen Schein.

Um einen Schein zu erhalten, muss ein Kunde sich zuerst bei einem Gruppeneinkaufsportal anmelden (in einigen Fällen ist eine Registrierung auch nicht erforderlich) und die Geschäftsbedingungen akzeptieren. Die Geschäftsbedingungen enthalten Informationen zum Unternehmen des Gruppeneinkaufsportals, sowie Vertrags- und Reklamationsbedingungen. Außerdem muss deutlich gemacht werden, dass der Kunde durch Gruppeneinkäufe zwei Verträge abschließt.   

Mit dem Akzeptieren der Geschäftsbedingungen entsteht zwischen dem Kunden und dem Gruppeneinkaufsportal der erste Vertrag. Der Vertragsgegendstand ist ein Schein, welcher ein Zahlungsmittel darstellt. Erst der Vertrag mit dem Verkäufer (der zweite Vertrag) führt zur Eigentumsübertragung.    

Diese Aufteilung zieht viele Konsequenzen bei der Haftung nach sich. Lieferung eines Produkts zum Kunden ist Pflicht des Verkäufers (nicht des Gruppeneinkaufsportals). Der Verkäufer muss dem Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein im Gruppeneinkaufsportal angebotenes Produkt liefern. Bei Nichterfüllung des Vertrages oder bei mangelnder Ausführung des Vertrags haftet der Verkäufer. Im Gegensatz dazu ist das Gruppeneinkaufsportal als Vermittler verantwortlich für den fehlerfreien Betrieb des Portals, die Übereinstimmung von Produkt und Produktbeschreibung (Angebot) sowie insbesondere für die Erzeugung und Zusendung des erwähnten Scheins.

Gem. Gesetz über Verbraucherrechte (ustawa o prawach konsumenta, Dz.U. 2014 poz. 827), kann ein Verbraucher, der einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen hat, von dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Wenn ein Kunde seinen Schein jedoch direkt beim Unternehmen nutzt, kann er nicht von dem Vertrag zurücktreten. Unabhängig davon, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, wenn das Produkt mit dem Vertragsinhalt nicht übereinstimmt.
 
Wie man den Schein nutzen kann, legen die Angebotsbedingungen fest. Die Verwendung eines Scheins kann durch das Ausdrucken und Vorlegen erfolgen, oder aber ein bestimmter Code, welcher sich auf dem Schein befindet, wird dem Verkäufer überliefert.

Im Prinzip setzen Gruppeneinkäufe im Internet eine Mindestanzahl an Kunden voraus. In Situationen, in denen die Kundenzahl nicht erreicht wird, wird das Angebot zurückgenommen. Der Kunde bekommt in einem solchen Fall sein Geld zurück. Wird die Mindestanzahl an Kunden jedoch erreicht, findet der Gruppeneinkauf statt. Der Kunde bekommt in solchem Fall von dem Gruppeneinkaufsportal eine Nachricht mit der Bestätigung eines Geschäftsabschlusses sowie den dazugehörigen Schein (in der Regel über das Gruppeneinkaufsportal oder per E-Mail). Die Verbraucher sollten sich darüber im Klaren sein,  dass eine Angebotsabgabe nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss eines Kaufvertrages ist und auch nicht bedeutet, dass dem Kunden ein Schein gehört.

Zusammenfassend sollte festgehalten werden, dass bei Gruppeneinkäufen im Internet drei Personen beteiligt sind: der Kunde, der Verkäufer und das Gruppeneinkaufsportal. Eine Sonderregelung, welche unmittelbar die Gruppeneinkäufe im Internet regeln würde, gibt es in Polen nicht. Zur Anwendung kommen in solchen Fällen vor allem zwei Gesetze:
    
1) Das Gesetz über Verbraucherrechte (ustawa o prawach konsumenta, Dz.U. 2014 poz. 827),

2) Das Gesetz über die besonderen Bedingungen für den Verbrauchsgüterkauf und die Änderung des Zivilgesetzbuches (ustawa o szczególnych warunkach sprzedaży konsumenckiej oraz o zmianie kodeksu cywilnego, Dz.U. 2002 nr 141 poz. 1176).