Steuerpflichten eines Einzelunternehmers und Arbeitnehmers in Polen – ein Vergleich



Das Einkommensteuergesetz (weiter: EStG) regelt die Belegung der Einkünfte natürlicher Personen mit der Einkommensteuer.

Art. 10 des Einkommensteuergesetz bestimmt die Einkunftsarten. Dazu gehören vor allem:

1) ein Dienstverhältnis, ein Arbeitsverhältnis, darunter ein genossenschaftliches Arbeitsverhältnis, die Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder in einer anderen Genossenschaft mit landwirtschaftlicher Produktion, Heimarbeit, Alters- und Invalidenrente
2) eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit
3) eine außerlandwirtschaftliche Gewerbetätigkeit
4) Spezialbereiche landwirtschaftlicher Produktion

Das Gesetz regelt die Steuerpflichten sowohl eines Einzelunternehmers als auch eines Arbeitnehmers. In beiden Fälle gilt der gleiche Einkommensteuertariff, der im Art. 27 des EStG geregelt wird.

Die Einkommensteuer ist grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage nach folgender Skala zu erheben:

Steuerbemessungsgrundlage in PLN
bis 85.528: Höhe der Steuer beträgt 18% minus Steuerabzugsbetrag von PLN 556,02
über  85.528: Höhe der Steuer beträgt PLN 14 839,02 + 32% des Überschusses über PLN 85 528

Steuerpflichten eines Arbeitnehmers

Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist eine Person, die in einem Dienstverhältnis, einem Arbeitsverhältnis, einem Heimarbeitsverhältnis oder einem genossenschaftlichen Arbeitsverhältnis steht. Gemäß Art. 12 dieses Gesetzes gelten als Einkünfte aus einem Dienstverhältnis, einem Arbeitsverhältnis, aus der Heimarbeit oder einem genossenschaftlichen Arbeitsverhältnis sämtliche Barzahlungen sowie der Geldwert von Sachleistungen oder ihre Äquivalente, ungeachtet der Finanzierungsquelle dieser Zahlungen und Leistungen. Der Gesetzgeber erwähnt hier insbesondere: Grundvergütungen, Vergütungen für Überstunden, verschiedenartige Zulagen, Prämien, Urlaubsentgelte sowie jegliche sonstige Beträge.

Der Arbeitnehmer hat wesentlich weniger steuerliche Pflichten als der Einzelunternehmer. Beim zuerst genannten ist es der Arbeitgeber, der verpflichtet ist, die Steuer zu registrieren und abzuführen.
 
Steuerpflichten eines Einzelunternehmers

Auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes ist zwischen Einkünften als Folge der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (Art. 13 EStG) sowie Betriebseinnahmen (Art. 14 EStG) zu unterschieden.

Unter Einkünften als Folge der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit sind unter anderem zu verstehen:

1) Einkünfte aus einer selbstständigen künstlerischen, schriftstellerischen, wissenschaftlichen, Trainer-, Bildungs- und publizistischen Tätigkeit, darunter aus der Teilnahme an Wettbewerben in den Bereichen Wissenschaft, Kultur und Kunst sowie Journalismus, Einkünfte aus sportlicher Betätigung, Sportstipendien, die aufgrund gesonderter Vorschriften zuerkannt werden, Einkünfte von Schiedsrichtern aus der Leitung von Sportwettkämpfen
2) Einkünfte aus der Tätigkeit von Geistlichen, die nicht durch einen Arbeitsvertrag begründet sind
3) Einkünfte von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung gesellschaftlicher oder staatsbürgerlicher Pflichten ausüben, ungeachtet der Art und Weise der Berufung dieser Personen; nicht ausgenommen sind Entschädigungen für einen entgangenen Verdienst
4) Einkünfte von Personen, die Geschäftsführungen/Vorständen, Aufsichtsräten, Kommissionen oder anderen beschließenden Organen juristischer Personen angehören.

Als Einkünfte aus einer Gewerbetätigkeit (Betriebseinnahmen) gelten Beträge, auch wenn sie tatsächlich nicht zugeflossen sind, nach Abzug des Wertes von Rücklieferungen, gewährter Rabatte und Skonti. Bei Steuerpflichtigen, die der Umsatzsteuer unterliegen, gilt als Einnahme die um die Umsatzsteuer verminderte Einnahme.

Der Unternehmer hat die Möglichkeit zu wählen, wie er die Steuer entrichten möchte. Er kann sich zwischen der Besteuerung gem. Einkommensteuertarif oder der pauschalierten Einkommensteuer sowie der sog. Steuerkarte entscheiden.