Das polnische Bankensystem



Das Bankensystem ist ein wichtiger Teil des Finanzsystems. Das polnische Bankensystem ist als die Gesamtheit der für die Versorgung der Volkswirtschaft mit Geld oder Kapital und für den Zahlungsverkehr zuständigen Unternehmen einschließlich der für diesen Wirtschaftssektor erlassenen gesetzlichen Regelungen zu verstehen. Das System ist in zwei Stufen unterteilt: zur ersten Stufe gehört die Zentralbank und zur zweiten gehören die Privatbanken (die in Form einer Aktiengesellschaft funktionieren), Genossenschaftsbanken und die staatseigenen Banken.

Die Polnische Nationalbank (NBP, Narodowy Bank Polski)

Die Polnische Nationalbank mit Sitz in Warschau ist die Zentralbank der Republik Polen. Die NBP ist die Hauptinstitution, die für die Wirtschaftsliquidität, die Geldemission und den Währungskurs verantwortlich ist. Die Bank sorgt für die Wirtschaftsentwicklung Polens.

Die Polnische Nationalbank trifft Maßnahmen zur Geldstabilisierung und zur Stabilisierung des Finanzsystems. Das bezweckt die Schaffung von Grundlagen für eine dauerhafte wirtschaftliche Entwicklung. Das Hauptziel der Tätigkeit der NBP ist die Gewährleistung eines stabilen Preisniveaus in Polen.

Die NBP beteiligt sich an der Führung der Bankenaufsicht, trifft Maßnahmen zugunsten des Zahlungssystems und wirbt für die Entwicklung einer sicheren Infrastruktur des Finanzmarktes. Zu diesem Zweck stehen der Bank zahlreiche Maßnahmen zur Verfüfunf, so u. a.: die Analyse der Finanzmarkt- und der Wirtschaftssituation sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen den Institutionen, welche die übrigen Segmente des Finanzmarktes überwachen.

Eine der Hauptaufgaben der Nationalbank ist die Verwaltung von Devisenreserven. Ein wesentliches Element der Tätigkeit der Polnischen Nationalbank sind Handlungen, welche Bildungscharakter haben.

Wenn es um die Struktur der Nationalbank geht, so steht an seiner Spitze der Präsident, der für einen Zeitraum von sechs Jahren von der unteren Kammer des polnischen Parlaments, dem Sejm, auf Antrag des Staatspräsidenten ernannt wird. Der seit 2010 amtierende Präsident ist Marek Belka. Der Präsident ist auch Teil des Rates für Geldpolitik. Alle Mitglieder des Rates werden zu gleichen Teilen vom Staatspräsidenten, dem Sejm und dem Senat, der höheren Kammer des polnischen Parlaments, bestimmt. Der Rat trifft die wichtigsten währungspolitischen Beschlüsse im Namen der Zentralbank. Die Geschäfte werden vom Vorstand der NBP geleitet. Hauptaufgabe des Verwaltungsvorstandes ist die Umsetzung der Vorgaben des Rates.

Die Tätigkeiten der Nationalbank werden in einem Gesetz über die Polnische National Bank und in polnischem Bankrecht geregelt. 

Privatbanken

Die Banken in Polen können gemäß Art. 12 des polnischen Bankrechts entweder als staatliche Banken, Genossenschaftsbanken oder Banken in der Rechtsform der Aktiengesellschaft errichtet werden. Die zuletzt genannten werden als Privatbanken bezeichnet. Die Banken führen die Bankgeschäfte durch, die in Art. 5 und 6 des Bankrechts  erwähnt sind. Dazu gehören vor allem die Annahme fremder Gelder als Einlagen, die bei Aufforderung oder nach Ablauf einer bestimmten Frist zahlbar sind sowie die Führung von Konten für diese Einlagen, die Führung anderer Bankkonten, die Gewährung von Krediten, die Übernahme und Bestätigung von Bankgarantien und Eröffnung von Akkreditiven, die Emission von bankeigenen Wertpapieren und die Durchführung des Abrechnungsverkehrs.

Nach Angaben der polnischen Finanzaufsichtskommision gibt es in Polen derzeit 37 Banken in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. In Bezug auf die Gesamtaktiva gehören zu den größten polnischen Banken die PKO Bank Polski S.A., Bank Pekao S.A., Bank Zachodni WBK S.A., mBank S.A. und die ING Bank Śląski S.A. Die Privatbanken in Polen werden vom ausländischen Kapital beherrscht.

Genossenschaftsbanken

Eine Genossenschaftsbank (poln. Bank Spółdzielczy) ist gemäß dem polnischen Bankrecht eine Bank, die eine Genossenschaft ist, auf die in den nicht von den Vorschriften des Gesetzes über das Funktionieren der Genossenschaftsbanken, deren Vereinigung und die Vereinsbanken sowie des Bankrechts gedeckten Fällen, die Vorschriften des Genossenschaftsrechts anzuwenden sind. Die Genossenschaftsbanken nehmen grundsätzlich dieselben Bankgeschäfte wie die Privatbanken vor. Es besteht aber für alle Genossenschaftsbanken eine Plicht, sich in den Vereinsbanken zu vereinigen. Die Genossenschaftsbanken werden in Polen vor allem von Einwohnern ländlicher Gegenden geschätzt.

Die staatseigenen Banken

Eine staatseigene Bank kann vom Ministerrat im Wege einer Rechtsverordnung, auf Antrag des Ministers für Staatsvermögen, im Einvernehmen mit der Kommission für die Bankenaufsicht, errichtet werden. In Polen gibt es aktuell nur eine solche Bank, die BGK (Bank Gospodarstwa Krajowego). Die BGK beschäftigt sich mit den Programmen zur Wachstumsförderung und Verteilung der EU-Gelder.

Aufsicht

Die Aufsicht über das Bankensystem in Polen übernimmt die Finanzaufsichtskommission. Die Kommission ist berechtigt, Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Finanzmarktes (u.a. des Bankensektors) und zur Entwicklung und Konkurrenzfähigkeit des Finanzmarktes zu ergreifen.