Insolvenz einer polnischen GmbH unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Geschäftsführers



Das Insolvenzverfahren in Polen wird im Insolvenz- und Sanierungsrecht geregelt. Der Insolvenzantrag kann durch den Gläubiger oder den Schuldner gestellt werden. Zur Insolvenzgründen gehören die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten kann man während des Verfahrens zwischen Insolvenz mit anschließender Liquidation und mit möglichen Vergleichsabschlusses wählen.

Nach der Feststellung der formalen Voraussetzungen für die Eröffnung der Insolvenz, ist das Insolvenzgericht zur Sicherung des Schuldnervermögens verpflichtet. Nach der Eröffnung des Verfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Alle diese Regeln betreffen auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, kurz Sp. z o.o.).

Obwohl bei einer polnischen GmbH die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich haften, gestaltet sich die Situation des Geschäftsführers (als Mitglied des GmbH-Vorstands) gemäß Art. 299  des polnischen Handelsgesetzbuches (Kodeks Spółek Handlowych, kurz KSH) doch wesentlich anders.

Die polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalgesellschaft und eine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist, Vermögen hat und in eigenem Namen klagen und verklagt werden kann. Die juristische Person kann am Rechtsverkehr teilnehmen und ist durch ihre Organe handlungsfähig. Sie kann auch Vertreter beschäftigen, wie beispielsweise den Prokuristen.

Geschäftsführer (Mitglied des Vorstands) polnischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung setzt sich Risiken aus, wenn er bestimmte zivilrechtliche, arbeitsrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht beachtet. Bereits fahrlässiges Handeln des Vorstandsmitgliedes ist ausreichend, um eine entsprechende Haftung zu begründen. Vor allem im Insolvenzfall einer polnischen GmbH haben die Gläubiger gegenüber den Geschäftsführern eine sehr starke Position.
 
Das polnische Handelsgesetzbuch sieht grundsätzlich drei Fälle vor, in denen der Geschäftsführer persönlich mit eigenem Vermögen haftet: bei Überwertung der Sacheinlagen, bei falschen Angaben und bei erfolgsloser Zwangsvollstreckung.
 
Gemäß Art. 299 KSH haften die Vorstandsmitglieder (damit auch Geschäftsführer einer polnischen GmbH) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner, wenn sich die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft als erfolglos erwiesen hat.

In diesem Fall kann der Geschäftsführer der Haftung entgehen, wenn er etwa nachweisen kann, dass er rechtzeitig den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Der entsprechende Antrag ist spätestens binnen zwei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Darunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungsunfähigkeit liegt bei einer GmbH auch dann vor, wenn die Summe der fälligen Forderungen den Wert des Gesellschaftvermögens übersteigt.

Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) haften auch dann nicht, wenn sie nachweisen können, dass das Stellen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht schuldhaft unterlassen wurde. Hierzu zählen Umstände wie z.B. eine längere Krankheit des Vorstandsmitgliedes. Die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände liegt beim Vorstandsmitglied.

Die Haftung entfällt auch, wenn die Vorstandsmitglieder trotz fehlendem Antrag nachweisen können, dass dem Gläubiger dadurch kein Schaden entstanden ist.