Die Errichtung eines Einfamilienhauses ohne Baugenehmigung in Polen



Gemäß polnischem Baugesetz (Prawo budowlane) ist grundsätzlich eine Baugenehmigung notwendig, um mit dem Bau eines jeden Gebäudes beginnen zu dürfen. Das Gesetz seht aber zahlreiche Arten von Gebäuden vor, bei denen eine Baugenehmigung entbehrlich ist. Dazu gehören unter anderem (Art. 29 I):

- bestimmte Gewerbeobjekten, die mit der landwirtschaftlichen Produktion zusammenhängen;
- Gartenhäuschen und Gewerbeobjekte in Familiengartenanlagen mit der Bebauungsfläche bis zu 25 m2 innerhalb der Städte und bis zu 35 m2 außerhalb der Stadtgrenzen und der Höhe von bis zu 5 m bei steilen und 4 m bei flachen Dächern;
- überdachten Haltestellen und Bahnsteigüberdachungen;
- Parkuhren mit eigener Energieversorgung;
- Rampen für Behinderte
- Zäune

Nach dem polnischen Baugesetzt (Art. 3 IIa) soll ein Einfamilienhaus als ein frei stehendes oder ein sich in einer Doppelhaus-, Reihenhaus- oder Gruppenbebauung befindendes Gebäude verstanden werden, das der Erfüllung der Wohnbedürfnisse dient, konstruktionstechnisch eine selbständige Einheit bildet, in dem die Abtrennung von nicht mehr als zwei Wohnungen oder einer Wohnung und einem Gewerberaum, dessen Gesamtfläche 30% der Gesamtfläche des gesamten Gebäudes nicht übersteigt, zulässig ist.

Bis Juni 2015 waren auch die Einfamilienhäuser baugenehmigungspflichtig. Der Beginn des Baus wurde mit der großen und mühseligen Dokumentation verbunden und konnte oft erst nach ein paar Monaten oder gar Jahren nach Antragsabgabe erfolgen. Diese Situation hat sich im Jahr 2015 mit der großen Novelle des polnischen Baurechts bedeutsam geändert. Seit dem 28. Juni 2015 ist eine Baugenehmigung in solchen Fällen nicht mehr erforderlich. Es genügt die Absicht, mit dem Bau eines Einfamilienhauses beginnen zu wollen, beim Bauamt anzumelden. Von einer stillschweigenden Zusage des Amtes wird dann ausgegangen.

Die Anmeldung ist im Kreislandsamt vorzunehmen. Zusätzlich sind auch 4 Exemplare des vom berechtigten Architekten vorbereiteten Bauprojektes vorzulegen. Seit der Novelle aus dem Jahr 2015 kann mit dem Bau des Hauses bereits nach 30 Tagen ab Anmeldung begonnen werden. Dem Kreislandsamt steht innerhalb dieser 30 Tage ein Widerspruchsrecht zu. Nimmt das Amt von seinem Recht keinen Gebrauch, darf von einer stillschweigenden Zusage des Amtes ausgegangen werden.

Die Änderung soll positiv die Entwicklung des Immobilienmarktes in Polen beeinflussen. Kritiker heben jeodch hervor, dass die Erleichterungen nur scheinbar sind. Denn die neu zu errichteten Häuser müssen weiterhin die zahlreichen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Zudem betrifft die Baugenehmigungsbefreiung nur die Einzelhäuser, nicht dagegen Reihen- oder Doppelhäuser.