Nichtregierungsorganisationen in Polen – Privilegien und Pflichten



Seit Jahr 2014, dem Jahr des Inkrafttreten des Gesetzes über die gemeinnützigen Tätigkeiten und dem Freiwilligendienst, können sich Subjekte, die sich mit der gemeinnützigen Tätigkeit in Polen beschäftigen, um den besonderen Status der Nichtregierungsorganisation bewerben. Der Gesetzgeber wollte damit solche Organisationen privilegieren und diese Art der Tätigkeiten fördern. 

Eine Nichtregierungsorganisation (engl. non-governmental organization, auch NGO) oder auch nichtstaatliche Organisation, ist gemäß polnischem Gesetz über die gemeinnützigen Tätigkeiten und dem Freiwilligendienst keine Einheit des öffentlichen Finanzsektors. Heute wird der Begriff von und für Vereinigungen verwendet, die sich insbesondere sozial- und umweltpolitisch engagieren, und damit einen sozialen oder gesellschaftspolitischen Zweck verfolgen. Sie setzten sich für die Interessen unterschiedlicher Gruppen ein, z.B. für die Interessen

- von benachteiligten Minderheiten (Menschen mit Behinderung, Migranten, Obdachlose)
- einzelner Bevölkerungsgruppen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren) oder
- ihrer Mitglieder (Mitgliederorganisationen, Dachverbände).

NGOs sind in den unterschiedlichsten Bereichen aktiv: Umweltschutz, Menschenrechte, Entwicklungszusammenarbeit, Anti-Diskriminierung, Migration und Asyl, Obdachlosenhilfe, Drogenberatung etc.

Gemäß dem polnischen Gesetz können sich die nichtstaatlichen Organisationen und die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die sich mit solch einer Aktivitäten seit mindesten zwei Jahren beschäftigen, um den Status der Nichtregierungsorganisation bewerben. Politische Parteien, die Stiftungen und die Gewerkschaften sind dazu nicht berechtigt. Anzumerken sei, dass nicht alle Organisationen die in solch einem Bereich tätig sind zu der Form einer Nichtregierungsorganisation übergehen müssen. Der Begriff der gemeinnützigen Tätigkeit ist folglich umfassender als der Begriff der Nichtregierungsorganisation.
 
Den Nichtregierungsorganisationen hat der Gesetzgeber viele Privilegien eingeräumt. Die Nichtregierungsorganisation haben die Möglichkeit, 1% der Einkommensteuer von jedem Steuerzahler zu erhalten. Die Steuerzahler können selbst die Organisation wählen, welche sie auf diese Art und Weise fördern wollen. Der Gesetzgeber hat diese Art der Förderung weitgehend vereinfacht. Die Förderungsempfänger werden jedoch dazu verpflichtet, das Geld nur für die gemeinnützige Tätigkeit auszugeben. Die bekanntesten und vermehrt in den Medien anzutreffenden NGOs erhalten auf diese Weise Zahlungen in beträchtlicher Höhe, bis hin zu dreistelligen Millionenbeträgen. Und jedes Jahr entscheiden sich immer mehr Steuerzahler, die NGOs zu unterstützen.

Die steuerlichen Privilegien der NGOs sind ebenfalls von großer Bedeutung. Diese sind von der Körperschaftssteuer (CIT) grundsätzlich befreit, was aus den Vorschriften des polnischen Körperschaftssteuergesetzes folgt. Die Befreiung bezieht sich jedoch nur auf die gemeinnützige Tätigkeit, die wirtschaftliche Betätigung der Organisation wird davon nicht umfasst. Die Organisationen profitieren zusätzlich von der Grundsteuerbefreiung, sofern Immobilien der gemeinnützigen Tätigkeit dient. Auch die Stempelgebührbefreiung kommt den NGOs zugute. Daneben können sich die NGOs gezielt um Subventionen zur Unterstützung ihrer gemeinnützigen Tätigkeit bemühen.
 
Den Organisationen hat der Gesetzgeber auch Verpflichtungen auferlegt. Diese sollen der finanziellen Transparenz der NGOs in Polen dienen und damit die verschiedenen Regelwidrigkeiten vermeiden. Dazu gehört etwa die Eintragung in das polnische Gerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy, KRS). Sie sind auch zur Vorbereitung und Veröffentlichung eines Jahresabschlusses gesetzlich verpflichtet. Der Jahresabschluss wird vom zuständigen Organ (meistens vom Vorstand) der NGO vorbereitet und nach der Bewilligung dem Minister für Arbeit und Sozialpolitik übermittelt. Die größten Organisationen, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, müssen ihren Jahresabschluss ebenfalls in dem polnischen Amtsblatt „Monitor Polski“  veröffentlichen. Die Vorbereitung eines mangelhaften Jahresabschlusses kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 2 Jahren geahndet werden.
 
Die Organisationen, die zusätzlich auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind dazu verpflichtet, einen gesonderten Jahresabschluss inkl. einer Stellungnahme des Rechnungsprüfers dem polnischen Gerichtsregister (KRS) vorzulegen.