Registrierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine natürliche Person in Polen



Eine  Rechtsform zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit, welche in Polen auch von deutschen Unternehmern häufig gewählt wird, ist das polnische Einzelunternehmen (jednoosbowa działalność gospodarcza). Das Einzelunternehmen dient der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine natürliche Person. Unternehmern, die sich für diese Form entscheiden, muss klar sein, dass sie auch mit ihren Privatvermögen gegenüber Gläubigern haften.
 
Um ein Einzelunternehmen in Polen zu gründen, sind folgende Schritte zu beachten:

1. Eintragung in das Gewerberegister

Der Unternehmer darf eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen erst nachdem er einen Antrag auf Eintragung in das Zentralregister der gewerblichen Tätigkeit (Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej, kurz CEIDG) gestellt hat. Das Register wird von dem polnischen Wirtschaftsministerium geführt. Rechtliche Grundlage beinhalten die Art. 23-49 des polnischen Gesetzes über die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung (ustawa o swobodzie działalności gospodarczej). Darin werden sämtliche Personen erfasst, die entweder einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, ohne eine besondere Rechtsform zu haben, oder im Rahmen einer polnischen GbR (spółka cywilna) tätig sind.

Der allgemeine Zugang zum Register wird über eine elektronische Plattform garantiert. Diese ist zu finden auf der Internetseite www.ceidg.gov.pl .

Der Antrag auf Eintragung in das CEIDG wird auf dem amtlichen Formular CEIDG-1 gestellt. Die Anmeldung sollte unter anderem folgende Elemente enthalten:

- Vorname und Name des Unternehmers, Bezeichnung des Unternehmens (Firma) sowie die Personenidentifikationsnummer  (PESEL) des Unternehmers
- Wohnort des Unternehmers
- Informationen über die Staatsangehörigkeit des Unternehmers
- Bestimmung des Tätigkeitsgegenstandes übereinstimmend mit dem Polnischen Gewerbeverzeichnis (poln. Polska Klasyfikacja Działalności, kurz PKD)
- Datum der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit

Der Name des Einzelunternehmens einer natürlichen Person entspricht dem Vor- und Nachnamen des Unternehmers. Hervorzuheben sei, dass anders als in Deutschland der Gegenstand des Unternehmens in Polen gemäß dem Polnischen Gewerbeverzeichnis mithilfe von PKD-Nummern angegeben wird.

Mit der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit kann bereits am Tag der Meldung begonnen werden. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, da der Unternehmer in seinem Antrag auch ein anderes Datum benennen kann.

Bei der Anmeldung kommt der „Grundsatz eines Schalters” zur Anwendung, was bedeutet, dass der Unternehmer nicht mehr einzeln das Finanzamt sowie andere Ämter oder Gerichte aufsuchen muss, sondern alle erforderlichen Anträge mit dem einen Antrag miterledigt. Das CEIDG-1 Formular umfasst zugleich:

- Antrag auf Eintragung in das Landesgerichtsregister für Wirtschaftsunternehmer (REGON),
- Identifizierungsanmeldung beim Finanzamt (NIP),
- Erklärung über die Wahl der Besteuerungsform,
- Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych).

Das Formular CEIDG-1 wird online unter der Internetadresse www.ceidg.gov.pl zur Verfügung gestellt. Der Antrag auf Eintragung in das Zentralregister der gewerblichen Tätigkeit kann auch in einem beliebigen Gemeindeamt persönlich oder auf dem Postweg eingereicht werden.

Die Anträge auf Eintragung in das Zentralregister sind gebührenfrei. Es gilt eine rechtliche  Vermutung, dass die in das Zentralregister der gewerblichen Tätigkeit eingetragenen Angaben richtig sind. Die durch das Zentralregister der gewerblichen Tätigkeit zur Verfügung gestellten Angaben und Informationen sind öffentlich, so dass jeder berechtigt ist, diese einzusehen.
 
2. Eröffnung eines Firmenbankkontos

Mit der Bescheinigung aus dem Gewerberegister, der REGON-Bescheinigung sowie der NIP-Bescheinigung kann ein Firmenkonto eröffnet werden. Dies steht dem Unternehmer frei, da  er zur Führung eines Firmenkontos nicht verpflichtet ist. In der Praxis ist dies jedoch zu empfehlen.
 
3. Finanzamt

Wird auch eine Umsatzsteuer abgeführt, so reicht allein das CEIDG-1 Formular, welches auch eine einfache Identifizierungsanmeldung beim Finanzamt beinhaltet, nicht aus. In dem Fall muss das Finanzamt zusätzlich aufgesucht werden.

4. Sozialversicherungsanstalt (poln. ZUS)

Ein Besuch bei der Sozialversicherungsanstalt ist dann erforderlich, wenn der Unternehmer gleichzeitig auf Grund eines Arbeitsvertrags berufstätig ist, da er dann weitere Formulare, welche das CEIDG-1 Formular nicht mitabdeckt, ausfüllen muss.

Ein Einzelunternehmen kann in Polen ohne Notartermin, gebührenfrei und relativ zügig gegründet werden.