Jugendliche im Strafprozess



Gemäß Art. 10 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches ist ein Täter nach den im StGB bestimmten Grundsätzen des Erwachsenenstrafrechts verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tatbegehung das 17. Lebensjahr vollendet hat. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit stellt der Gesetzgeber also die Untergrenze des 17. Lebensjahres auf, um so den minderjährigen Straftätern einen besonderen und besseren Schutz zu gewährleisten. Die Schutzregeln befinden sich in einem besonderen Gesetz über das Verfahren in Jugendsachen, das grundsätzlich gegenüber Jugendlichen in Strafsachen angewandt wird. Dieses Gesetz und seine Anwendung auf die Jugendliche haben zum Zweck vor allem die Vorbeugung der Demoralisierung und Jugendkriminalität sowie die Ermöglichung für die jungen Menschen, ihr Leben so zu gestalten, dass sie die Rechtsordnung in Zukunft respektieren. Mit dem Gesetz und dem besonderen Jugendstrafverfahren möchte sich der Gesetzgeber für das Wohl des jugendlichen Straftäters einsetzen und das Verfahren so gestalten, dass die resozialisierende Maßnahmen gegenüber den Minderjährigen die wichtigste Bedeutung haben.

Das polnische Strafgesetzbuch kennt aber die Ausnahmen davon, dass der Jugendliche nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Strafsachen strafrechtlich verantwortlich ist. Art. 10 §2 des Strafgesetzbuches stellt einige Voraussetzungen auf, die kumulativ erfüllt werden müssen, damit dem Jugendlichen die strafrechtliche Verantwortung nach Erwachsenenstrafrecht zugeschrieben werden kann:

* Der Minderjährige muss das 15 Lebensjahr beendet haben
* Er begeht eine strafbare Handlung aus Art. 134, Art. 148 § 1, 2 oder 3, Art. 156 § 1 oder 3, Art. 163 § 1 oder 3, Art. 166, Art. 173 § 1 oder 3, art. 197 § 3 oder 4, Art. 223 § 2, art. 252 § 1 oder 2 oder aus Art. 280 des polnischen Strafgesetzbuches; diese sind zum Beispiel: Attentat auf das Leben des Präsidenten, Totschlag, schwere Körperverletzung, Raub oder Geiselnahme.
* Wenn die Tatumstände, der Entwicklungsgrad des Täters und seine persönlichen Umstände für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen, insbesondere aber die Erfolglosigkeit der bislang angewandten Erziehungs- und Besserungsmaßnahmen.

In Art. 10 § 3 des Strafgesetzbuches ist die Herabsetzung des Strafrahmens auf zwei Drittel des gesetzlich vorgesehenen Höchstmaßes gegenüber einem Jugendlichen geregelt, der ausnahmsweise nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird. Begründet wird diese Regelung damit, dass der Jugendliche – auch wenn er als Erwachsener verurteilt wird – immer noch seine „jugendliche Schuldfähigkeit“ hat. Er muss nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug sein, sein Unrecht einzusehen und die Strafe muss seiner Schuld entsprechen.