Die Briefwahl und das Wahlgeheimnis in Polen



Die Briefwahl ist eine Wahl, wobei der Stimmzettel vom Wähler in einem verschlossenen Umschlag per Post an die zuständige Behörde versandt wird. Die persönliche Anwesenheit bei den Wahlen ist in dem Fall somit nicht erforderlich. Vor den Änderungen waren zur Teilnahme an einer Briefwahl nur behinderte oder sich zum Zeitpunkt des Wahltages im Ausland aufhaltende Personen berechtigt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Wahlkodex wurde die Briefwahl zur Präsidentschaftswahl 2015 eingeführt, um dem Wahlberechtigten eine Ausübung seines Wahlrechts zu erleichtern. Die Teilnahme an der Briefwahl ist aber nicht allgemeingültig. Im Falle der Wahlen zur kommunalen Selbstverwaltung sind immer noch nur Menschen mit Behinderungen berechtigt, ihre Stimme per Post abzugeben.

Die Briefwahl muss mündlich oder schriftlich (Brief/Telefax/E-Mail) bei dem zuständigen Gemeindeamt beantragt werden, spätestens bis zum 15. Tag vor den Wahlen. Die Wahlberechtigten, die im Ausland sind, beantragen die Briefwahl im Konsulat. Daraufhin erhielt man ein sog. Wahlpaket, das alle Wahlunterlagen beinhaltet. Die ausgefüllten Unterlagen müssen beim Gemeindeamt bzw. Konsulat abgegeben werden. 

Ein sehr wichtiger Wahlgrundsatz ist die Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Er schützt den Wähler davor, dass seine Wahlentscheidung beobachtet wird oder nachträglich rekonstruiert werden kann. Da der Grundsatz der geheimen Wahl die freie Wahlentscheidung sichern will, ist der Wähler selbst grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Wahlgeheimnis zu wahren. Dieser Grundsatz betrifft eher die eigentliche Wahlhandlung und nicht den vollständigen Wahlprozess. Damit möchte man jedem Wahlberechtigten eine freie, subjektive und individuell bestimmte Wahlentscheidung gewährleisten. Daher entfaltet dieser Grundsatz eher Pflichten seitens der Wahlorgane bzw. Institutionen, die die Wahlen organisieren und durchführen. Hier handelt es sich vor allem darum, dass die Wahlen so organisiert werden, damit dem Wähler eine Wahlkabine, in der der Wahlvorgang stattfinden muss und die verschlossene Wahlurne, in die der Stimmzettel geworfen wird, gesichert wird.

Bei der Briefwahl wird dieser Wahlgrundsatz eingeschränkt. Bei der Stimmabgabe per Briefwahl können, anders als bei der Stimmabgabe im Wahllokal, alle diese schützenden Maßnahmen nicht gewährleistet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat aber festgestellt, dass die Briefwahl damit nicht gesetzeswidrig ist. Vor der Abgabe des Briefes hat der Wähler ein freies Offenbarungsrecht über seine Stimmabgabe. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn er persönlich in der Wahlbehörde seine Stimme abgibt. Danach übergeht die Pflicht auf das zuständige Amt, das das Wahlpaket erhalten hat. Es ist dann dafür zuständig, den Grundsatz des Wahlgeheimnisses zu wahren und den Wahlbrief an die zuständige Wahlbehörde zu versenden. In der Wahlbehörde werden die Wahlbriefe verschlossen bis zur Auszählung aufbewahrt.