Pflichtverteidigung in Polen



„Jeder, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, hat das Recht auf Verteidigung in allen Phasen des Verfahrens. Insbesondere kann er einen Verteidiger wählen oder gemäß den im Gesetz festgelegten Grundsätzen einen Pflichtverteidiger in Anspruch nehmen“ – Art. 42 Abs.2 der Verfassung der Republik Polen.

Mit der Verankerung des Rechts auf Verteidigung in der Verfassung hat der Gesetzgeber die Gewährleistung einer Strafverteidigung hervorgehoben. Die polnische Verfassung - Fundament der Freiheit der Menschen- und Bürgerrechte garantiert jedem ein Verteidigungsrecht, denn jedermann kann sich in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn wiederfinden. Dann hat er das Recht, sich in jeder Lage des Strafverfahrens des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen.

Der allgemeine Tätigkeitsbereich der Anwälte ist in Art. 4 des Gesetzes über die Anwaltschaft geregelt. Dazu gehört die Rechtshilfeleistung, insbesondere die Rechtsberatung, das Verfassen von Gutachten, die Erstellung von Entwürfen normativer Rechtsakte, Vertretung vor Gerichten und Ämtern. Die Tätigkeit eines Anwaltes ist also grundsätzlich auf die Verwirklichung der Mandanteninteressen gerichtet. Das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist durch den privatrechtlichen Vertrag geregelt, wonach der Rechtsanwalt dem Mandant seine Dienste schuldet. Wenn sich aber ein Bedürftiger keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm einer vom Amts wegen gestellt. Dieses aus den Menschenrechten abgeleitete Prinzip der Pflichtverteidigung gilt aber nicht uneingeschränkt. Im Folgenden werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtliche Bestellung eines Verteidigers im Zivil- und Strafverfahren dargestellt.


Pflichtverteidigung im Strafverfahren
 
Von der staatlichen Beiordnung einer Pflichtverteidigung im Strafverfahren wird am meisten Gebrauch gemacht. Hier sind die Vorschriften des polnischen Strafprozessgesetzbuches zu beachten. Art. 82 StPG regelt, dass nur eine Person ein Verteidiger sein kann, die nach dem Gesetz über die Rechtsanwaltschaft zur Verteidigung befähigt ist.

Ein Beschuldigter, der keinen Verteidigter seiner Wahl hat, kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verlangen, wenn er in ausreichender Weise nachweist, dass er nicht im Stande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen, ohne dass ihm oder seiner Familie Nachteile für den notwendigen Unterhalt entstehen. In jeder Lage des Strafverfahrens kann also ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Die Voraussetzung dafür ist eine rechtmäßige Stellung eines Antrages. Der Beschuldigte bzw. Angeklagte muss beim Gericht einen Antrag auf die Zuteilung eines Pflichtverteidigers einreichen, mit der Begründung, warum dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zusteht. Hier muss er nachweisen, dass ihm oder seiner Familie Nachteile für den notwendigen Unterhalt entstehen werden, wenn er einen Verteidiger selbst bestellt und bezahlt. Der Nachweis kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen, wichtig ist, dass die Nachweise insgesamt seine aktuelle finanzielle Lage deutlich machen (beispielsweise können das sein: Einkommenserklärung, Unterhaltszahlungen, Bescheinigungen vom Arbeitsamt, Einkommenserklärung des Ehegatten/der Ehegattin, Steuererklärung, Immatrikulationsbescheinigung einer Universität usw.). Wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht einen bestimmten Verteidiger. Allerdings stellt der Staat nach Beendigung des Falles das Pflichtverteidigerhonorar als Bestandteil der angefallenen Verfahrenskosten in Rechnung – hier entsteht die Kostenpflicht des Verurteilten. Falls der Antragsteller verurteilt wird, macht der Anwalt seine Kosten gegenüber der Staatskasse geltend, da der Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt wird. Die Pflichtverteidigung ist also letztendlich für den Antragssteller kostenlos.

Die Beiordnung einer Pflichtverteidigung erfolgt ausnahmsweise auch ohne einen entsprechenden Antrag des Betroffenen. Das sind die Fälle der notwendigen Verteidigung im Strafverfahren. Im Strafverfahren muss der Beschuldigte einen Verteidiger haben, wenn er minderjährig, taub, stumm oder blind ist oder bezüglich seiner Zurechnungsfähigkeit begründete Zweifel bestehen. Ein Beschuldigter muss auch dann einen Verteidiger haben, wenn das Gericht es aufgrund der Verteidigung erschwerender Umstände für notwendig erachtet oder wenn ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder wenn ihm die Freiheit entzogen wurde und der Beschuldigte befindet sich im Verfahren vor dem Landgericht, das als das Gericht der ersten Instanz tätig ist. Hier ist die Mitwirkung eines Strafverteidigers erforderlich und wenn der Angeklagte keinen Wahlverteidiger hat, wird ihm einer durch das Gericht bestellt.
 
Art. 81 §2 StPG regelt, dass der Vorsitzende des für die Strafsache zuständigen Gerichts einen neuen Verteidiger anstelle des bisherigen bestellen kann. Dies erfolgt auf begründeten Antrag des Beschuldigten oder seines Verteidigers. Weiterhin regelt Art. 77 StPG, dass ein Beschuldigter gleichzeitig nicht mehr als drei Verteidiger haben darf. Dies betrifft auch die Pflichtverteidigung.


Pflichtverteidigung um Zivilverfahren

Die gerichtliche Beiordnung eines Verteidigers gibt es auch im zivilrechtlichen Verfahren. Hier ĂĽbernimmt die Staatskasse die RechtsanwaltsvergĂĽtung, wenn man aus eigenen Mitteln finanziell nicht dazu in der Lage ist. Laut Atz. 117 §1 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuches ist die gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwaltes möglich, wenn einer Partei fĂĽr die Gerichtskosten in vollem Umfang oder teilweise Prozesskostenhilfe gewährt wird (Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sollte bei dem Gericht eingereicht werden, bei dem das Verfahren anhängig ist und sollte eine Erklärung des Antragstellers zu seiner Familie, seiner finanziellen Situation, seinem Vermögen und seinen Einkommensquellen beinhalten). Weiterhin ist die kostenlose Anwaltsvertretung fĂĽr den Mandaten möglich, wenn er erklärt, dass ihm oder seiner Familie Nachteile fĂĽr den notwendigen Unterhalt entstehen werden, und kann dadurch die Kosten Anwaltes nicht ĂĽbernehmen. Dieses Recht steht auch den juristischen Personen zu, wenn sie nachweisen, dass sie keine ausreichenden Mittel fĂĽr die VergĂĽtung fĂĽr den Rechtsanwalt haben.Â