Schutz des geistigen Eigentums in Polen



Ein rechtlicher Schutz der Rechte an geistigem Eigentum bildet die Grundlage für Kreativität und Innovation, für Ideen, Denkformen, und Konzepte, die Wirtschaft und Wissenschaft fördern. Ob Urheberrecht, Patente oder Lizenzen – das alles bleibt durch das Recht des geistigen Eigentums unter besonderem Schutz. Dieser Schutz wird in Polen durch zwei Rechtsgebiete gewährleistet:

- durch Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (pol. prawo autorskie i prawa pokrewne) sowie
- durch gewerbliche Schutzrechte (pol. ochrona własności przemyslowej)

Hier handelt es sich um den Schutz der Immaterialgüterrechte, wie Ideen, Bilder, Romane, Graphiken oder verschiedene Konzepte, die geistige Werke einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person darstellen. Obwohl man sie nicht direkt anschauen oder gar anfassen kann, genießen sie einen hohen rechtlichen Schutz.

Gesetzliche Grundlage des polnischen Urheberrechts (pol. prawo autorskie) ist das Gesetz vom 4 Februar 1994 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Polnisches Gesetzesblatt aus dem Jahr 1994, Nr. 24, Pos. 83). Dessen Umfang beschränkt sich nicht nur auf das grundsätzliche Urheberrecht sondern auch auf die verwandten Schutzrechte, die mit dem erworbenen Urheberrecht korrespondieren und durch die Vorschriften dieses Gesetzes auch einen rechtlichen Schutz genießen. Weiterhin gibt es besondere Bestimmungen zum Schutz der Datenbanken in Polen, die im Gesetz vom 27. Juli 2001 über Datenbankschutz (Polnisches Gesetzesblatt aus dem Jahr 2001, Nr. 128, Pos. 1402) enthalten sind. Natürlich wird der Schutz des Urheberrechts als Teil des Zivilrechts durch die Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches garantiert.

Das zweite Rechtsgebiet zum Schutz des geistigen Eigentums dient dem Schutz der geistigen Rechte im gewerblichen Bereich. Der in dem Gesetz über gewerbliches Eigentum und Gesetz vom 16. April 1993 über die Bekämpfung unlauten Wettbewerbs (Polnisches Gesetzesblatt aus dem Jahr 1993, Nr. 47, Pos. 211) geregelte Eigentumsschutz zielt auf die rechtliche Absicherung geistiger Leistungen auf gewerblichem Gebiet. Dazu zählen zum Beispiel: Erfindungen (pol. wynalazki), Markenzeichen (znaki towarowe) oder Geschmacksmuster (wzory przemyslowe). 

Natürlich ist der Schutz des geistigen Eigentums auch durch eine Reihe von Richtlinien der Europäischen Union gewährleistet. Hier wird einerseits angestrebt, eine Harmonisierung des Rechts innerhalb der Europäischen Union durch Angleichung der nationalen Bestimmungen zu erreichen. Andererseits fördert die die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und stellt Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes und der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten auf. Zu den wichtigsten Richtlinien zählen:

- Die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
- Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
- Die Richtlinie 93/83/EWG vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk  und Kabelweiterverbreitung
- Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken

Der Schutz des Urheberrechts umfasst jeden nach außen hin erkennbaren Ausdruck individuellen Schaffens. Dies ist im Urhebergesetz als ein „Werk“ bezeichnet und dieses Werk wird durch die urheberechtliche Vorschriften geschützt. Insbesondere sind das Literatur-, Wissenschafts- oder Kunstwerke; Computerprogramme, Musik- und Filmstücke; plastische oder Architekturwerke, die das Ergebnis eines persönlichen Schaffens sind. Nicht urheberrechtlich geschützt sind aber: Gesetze (im weiteren Sinne, also auch Verordnungen oder Satzungen) sowie dieser amtliche Entwürfe und andere amtliche Erlässe.

Dem Inhaber des Urheberechts stehen Urheberpersönlichkeitsrechte sowie wirtschaftliche Verwertungsrechte an seinem Werk zu. Dies bedeutet, dass nicht nur seine persönliche Bindung zu dem Werk geschützt wird sondern auch sein vermögensrechtliches Interesse an der Werkvermittlung.

Im Rahmen der persönlichen Urheberrechte wird unter anderem das Veröffentlichungsrecht geschützt. Hierbei handelt es sich um die freie Entscheidung des Urhebers betreffend die Erstveröffentlichung und den Inhalt seines Werkes. Darüber hinaus kann er frei darüber entscheiden, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist oder anonym veröffentlicht werden sollte. Das dritte wichtigste Recht, das aus den Urheberpersönlichkeitsrechten abgeleitet wird, betrifft den Schutz der Werkintegrität, d.h. sein Werk ist aufgrund der urheberrechtlichen Schutzvorschriften unversehrt und kann durch Dritte nicht verändert oder manipuliert werden. Wenn sich der Urheber rechtlich nicht anders verpflichtet hat (durch Rechtsgeschäfte, Verträge) ist er allein nur berechtigt, an seinem Werk irgendwas zu ändern.

Die Rechte, die dem Urheber die Befugnis sichern, den Dritten die Benutzung seines geistigen Eigentums zu erlauben, werden als Verwertungsrechte bezeichnet. Hier handelt es sich vor allem um Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Veröffentlichungsrechte. Die Vermittlung des Werkes ordnet also dem Urheber den wirtschaftlichen Wert des geschützten Werkes zu und schließt damit andere von der Nutzung des fremden geistigen Eigentums aus. Um dies zu gewährleisten, als Instrumente zur Sicherstellung des Urheberrechts, gibt es staatliche Maßnahmen. Zu den wichtigsten zählen:

- Patentschutz, Gebrauchsmuster – gehören zum Schutz der Immaterialgüterrechte und umfassen neue, gewerblich anwendbare, technische Erfindungen. Um den patentrechtlichen Schutz zu erlangen, ist zunächst eine Patentanmeldung beim Polnischen Patentamt (pol. Urząd Patentowy Rzeczpospolitej Polskiej) oder bei dem Europäischen Patentamt  einzureichen

Das Schutzrecht wird auf Zeit gewährt, in Polen für maximal 20 Jahre. Für die Gebrauchsmuster werden nicht so strenge erfinderische Anforderungen gestellt wie für Patente und gerade deswegen (geringere Erfindungshöhe) können Gebrauchsmuster viel einfacher registriert werden.

- Markenschutz (zum Beispiel: Wörter, Logos, Abkürzungen), gewerbliches Muster, Know-how-Schutz

Auf Seite desjenigen, dessen Urheberrecht verletzt wird, entstehen zivilrechtliche Ansprüche. Die polnische Rechtsordnung kennt viele Maßnahmen, wie sich der Rechtsinhaber dagegen wehren kann, dass jemand sein geistliches Eigentum verletzt. Der Rechtsinhaber hat einen Anspruch auf Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung aus Art. 79 Abs.1 Pkt. 1 polUrhG. Hierbei handelt sich nicht nur um das Recht, die Unterlassung einer bereits fortdauernden Verletzungshandlung zu fordern sondern auch um das Recht, eine mögliche künftige Verletzung zu verhindern. Diesen Anspruch kann man also auch dann geltend machen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass Urheberrechte in Zukunft verletzt werden. Der Rechtsinhaber hat darüber hinaus einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung aus Art. 79 Abs.1 Pkt. 2 polUrhG, auf Schadensersatz aus Art. 79 Abs. 1 Pkt. 3 polUrhG oder auf Herausgabe erlangter Vorteile aus Art. 79 Abs. 1 Pkt. 4 polUrhG.

Neben dieser zivilrechtlichen Folgen der Verletzung des Urheberrechts drohen dem Verursacher auch strafrechtliche Sanktionen. Die strafrechtliche Haftung für solche Handlungen ist in Polen auch in dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geregelt. Die Grundlage dafür stellt Artikel 115 dieses Gesetzes dar. Danach ist zu bestrafen, wer sich fremde, geistige Werke anmaßt. Ebenso ist zu bestrafen, wer fremdes geistiges Eigentum verbreitet oder vervielfältigt. Die Strafe ist je nach Lage des Einzelfalles entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.Â