Strafrechtliche Aspekte der Prostitution in Polen und Deutschland - Rechtsvergleich




Prostitution, auch Sexarbeit genannt, ist ein sehr breites Thema. UnabhĂ€ngig davon, welche Maßnahmen der Staat fĂŒr die Regelung der Prostitution vorgenommen hat, wird sie immer mit KriminalitĂ€t assoziiert. So hat der Gesetzgeber in Deutschland versucht, Maßnahmen zu treffen, die das gesellschaftliche VerstĂ€ndnis der freiwilligen ProstitutionsausĂŒbung „entkriminalisieren“. NatĂŒrlich hat der Gesetzgeber, aufgrund seiner rechtsgebenden Kompetenz, nicht nur die gesellschaftliche Beurteilung beeinflusst, sondern auch die geltende Rechtsordnung geĂ€ndert. Die Verabschiedung des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 hat das gesamte Erscheinungsbild der Prostitution wesentlich verĂ€ndert. Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber die Sittenwidrigkeit der Prostitution abschaffen sowie Arbeitsbedingungen der Prostituierten verbessern. Prostituierte haben nun einen Rechtsanspruch auf das vereinbarte Entgelt fĂŒr ihre Dienste und können dieses auch zivilrechtlich fordern. Schließlich ist, aufgrund des Gesetzes, die freiwillige AusĂŒbung der Prostitution in Deutschland legal.

Hinsichtlich der ProstitutionsausĂŒbung weist die polnische Rechtsordnung erhebliche Unterschiede auf. Hier hat sich der Gesetzgeber entschieden, keine Regelungen zu schaffen und so bleibt die breite Problematik der Prostitution außer gesetzlichen Regelungen. Dies fĂŒhrt dazu, dass die Prostituierten den Schutz der arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht genießen und keine wirksamen AnsprĂŒche aus ihrer ProstitutionsausĂŒbung haben.

Der Prostitution nahe steht immer die Erscheinungsform der ZuhĂ€lterei, also der Vermittlung sexueller Dienstleistungen durch Dritte. Nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes ist die gewerbsmĂ€ĂŸige Prostitutionsvermittlung ohne zusĂ€tzliche BeeintrĂ€chtigung der Prostituierten keine strafbare Handlung mehr. Vielmehr, um strafbar zu sein, muss die Ausbeutung bzw. Beeinflussung von Prostituierten stattfinden, damit diese weiterhin der Prostitution nachgehen oder wesentliche Teile ihres Lohnes abgeben. Im Folgenden werden die AusfĂŒhrungen einen Überblick verschaffen, was „ausbeuterische ZuhĂ€lterei“ ist, warum sie strafbar ist und welche Vorschrift dem Tatbestand der ausbeuterischen ZuhĂ€lterei im polnischen Strafgesetzbuch entspricht. 

Bestraft wird, wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet. Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmĂ€ĂŸiges und eigensĂŒchtiges Ausnutzen der ProstitutionsausĂŒbung als Erwerbsquelle, das zu einer spĂŒrbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten fĂŒhrt.

Nach der Legalisierung von Prostitution dient der Tatbestand der „ausbeuterischen ZuhĂ€lterei“ dem Schutz der Prostituierten. Es stellt sich also eine sehr wichtige Frage heraus. Da der Tatbestand des §181a Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann erfĂŒllt ist, wenn die Prostituierte ausgebeutet wird, muss in der Rechtsordnung bestimmt werden, welche FĂ€lle das „Ausbeuten“ umfasst, denn nur das Ausbeuten im Sinne des StGB strafbar ist. Der Gesetzgeber selbst definierte nicht, was Ausbeuten bedeutet. Da das geschĂŒtzte Rechtsgut des § 181a Abs.1 Nr.1 StGB Freiheit der Prostituierten in ihrer persönlichen sowie wirtschaftlichen UnabhĂ€ngigkeit ist, muss in dem Sinne der Begriff der Ausbeutung auch definiert werden.

FĂŒr die Feststellung der Ausbeutung ist die Gesamtlage des Opfers zu betrachten und zu bewerten. Es ist nicht weiter problematisch, anzunehmen, dass Ausbeutung im Sinne des StGB immer dann vorliegt, wenn der TĂ€ter alle Einnahmen des Opfers entzieht. In allen anderen FĂ€llen muss immer die wirtschaftliche Gesamtlage des Opfers erst beurteilt werden, um feststellen zu können, ob in dem konkreten Fall das Ausbeuten gegeben ist.

Der polnische Gesetzgeber sieht das anders. Art. 204 §2 polStGB begrĂŒndet die Strafbarkeit fĂŒr Gewinnentziehung aus der Prostitution eines anderen. Dies ist die grundsĂ€tzliche Vorschrift im polnischen Strafgesetzbuch, die die Handlung aus § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB pönalisiert. Hier gibt es aber wesentliche Unterschiede zur deutschen Rechtsordnung. Und so wird gemĂ€ĂŸ Art. 204 §2 polStGB der TĂ€ter bestraft, der einen Vermögensnutzen aus der ProstitutionsausĂŒbung eines anderen zieht. Das Ausbeuten wird hier nicht verlangt.

Der Tatbestand dieser strafrechtlichen Vorschrift steht in engster Verbindung mit dem Tatbestand des §181a Abs.1 Nr.1 StGB. Hier pönalisiert der Gesetzgeber die Handlung eines TĂ€ters in Form der Erlangung eines finanziellen Nutzens aus der ProstitutionsausĂŒbung eines anderen. Dieses Verhalten wird in der polnischen Sprache als „sutenerstwo“ bezeichnet, also ZuhĂ€lterei.

Art. 204 §2 polStGB spricht jedoch von einer Ausbeutung nicht. Deswegen verfolgt und bestraft die Justiz nicht nur Zwangsprostitution. Jede Form der ZuhĂ€lterei - auch das Betreiben von Bordellen - ist gesetzlich verboten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Prostitution in Polen stattfindet, obwohl sie keinen rechtlichen Rahmen hat. Er macht es eben dadurch deutlich, dass er in den Wortlaut des Art. 204 §2 polStGB schreibt, dass nur der TĂ€ter zu bestrafen ist, der einen Gewinn aus der ProstitutionsausĂŒbung einer anderen Person zieht.

In Deutschland hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, nur die Formen der ZuhĂ€lterei zu bestrafen, die gegen Rechte der Prostituierten verstoßen, wie z.B. oben erörterte ausbeuterische ZuhĂ€lterei. Hier wird der TĂ€ter nur dann bestraft, wenn er die ProstitutionsausĂŒbung der anderen Person planmĂ€ĂŸig und eigensĂŒchtig als Erwerbsquelle ausnutzt und gerade dadurch zu einer spĂŒrbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Opfers kommt. Hier merkt man gleich, dass durch die Regelung die Menschen im Prostitutionsmilieu in ihrer persönlichen sowie wirtschaftlichen Freiheit vor Ausnutzung geschĂŒtzt werden.