Sachenrechtliche Vorschriften des polnischen IPR



Das polnische Internationale Privatrecht ist vor allem im Gesetz über das internationale Privatrecht vom 4.02.2011 (weiter als poln. IPR zitiert), in den internationalen Verträgen und im Europarecht (wie die Europäischen Verordnungen über das auf  vertragliche - ROM I - oder außervertragliche - ROM II - Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) geregelt. Sachenrechtliche Vorschriften des polnischen Internationalen Privatrechts befinden sich im Art. 41 bis Art. 47 dieses Gesetzes.

Art. 41 Abs. 1 poln. IPR definiert den Sachstatus. Diese Vorschrift indiziert, dass das Eigentum und andere Sachenrechte dem Recht des Staates unterliegen, in dem sich der Gegenstand befindet. So lautet die allgemeine Regel (lex rei sitae), welche sowohl bei beweglichen als auch unbeweglichen Sachen Anwendung findet. Die beweglichen Sachen müssen sich nicht unverändert am selben Ort befinden - situs naturalis. Solche Regeln betreffen auch das Eigentum, das an derselben Sache unteilbar mehreren Personen zusteht (Miteigentum) und den Besitz (Art. 45 poln. IPR).

Der Erwerb und der Verlust des Eigentums sowie der Erwerb und der Verlust und Änderung des Inhalts oder des Vorrangs anderer Sachenrechte unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befand, als das  Ereignis, das die genannten Folgen ausgelöst hat, eingetreten ist.

Hervorzuheben sei an dieser Stelle auch, dass das Gesetz vom 24.03.1920 über den Immobilienerwerb durch Ausländer ein allgemeines Genehmigungserfordernis beim Erwerb von Grundstücke durch Ausländer in Polen vorsieht, wobei jedoch von diesem Erfordernis zahlreiche Ausnahmen vorgesehen sind.

Die besonderen Vorschriften des 9. Abschnitts (Art. 42 – 44 poln. IPR) betreffen Schiffe sowie Luft- und Schienenfahrzeuge (Recht des Staates, in dem das Schiff oder das Fahrzeug in ein Register eingetragen sind, oder aber das Recht des Staates, in dem sich der Heimathafen oder die Station befinden), Sachen, die sich im Transport befindet (Recht des Staates, aus dem sie versandt wurden, es sei denn, sie haben eine engere Verbindung zu einem anderen Staat) sowie Rechte aus Wertpapieren (Recht des Staates, in dem das Konto geführt wird).

Im Abschnitt 10 des Gesetzes findet man Vorschriften, die sich auf das geistige Eigentum beziehen. Gemäß Art. 46 poln. IPR unterliegen die Entstehung, der Inhalt und das Erlöschen der Rechte am geistigen Eigentum, ferner Verfügungen über das Recht wie auch die Bestimmung des Vorrangs dieser Rechte dem Recht des Staates, in dem sie genutzt werden.

Geht es allerdings um den Schutz solcher Rechte, so findet das Recht des Staates Anwendung, aufgrund dessen der Schutz geltend gemacht wird (Art. 46 Abs. 3 poln. IPR). Dies erleichtert in der Praxis die Geltendmachung von AnsprĂĽchen.

Weitere Vorschrfiten aus diesem Bereich sind in zahlreichen internationalen Verträgen enthalten.