Das polnische Verwaltungsverfahren. Eine Übersicht über die Instanzen, Rechte und Pflichten der Teilnehmer



Die polnische Verfassung vom 2. April 1997 bestimmt im Art. 176 Abs. 1, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mindestens zweistufig sein muss.

Das Verwaltungsverfahren wird insbesondere in folgenden Gesetzen geregelt:

  • poln. VwVfG vom 14.06.1960 (poln. kodeks postÄ™powania administracyjnego),
  • Das Gesetz vom 25.07.2002 über den Aufbau der Verwaltungsgerichte (poln. prawo o ustroju sÄ…dów administracyjnych),
  • poln. VwGO vom 30.08.2002 (poln. Prawo o postÄ™powaniu przed sÄ…dami administracyjnymi).

Die Verwaltungsgerichte sind ein separater Teil der Gerichtsbarkeit (Art. 10, 175 Abs. 1, 177, 183 Abs. 1, 184 der polnischen Verfassung). Das Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten ist zweistufig (Art. 176 Abs. 1 der Verfassung). Die Verwaltungsgerichte sind das Oberste Verwaltungsgericht mit Sitz in Warschau sowie die Wojewodschaftsverwaltungsgerichte (es gibt 16 Wojewodschaftsverwaltungsgerichte, eines in jeder Wojewodschaft (poln. Verwaltungsbezirk). Die der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte obliegenden Streitigkeiten entscheiden in erster Instanz die Wojewodschaftsverwaltungsgerichte. Das Oberste Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Wojewodschaftsverwaltungsgerichte im Bereich deren Spruchtätigkeit in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren aus. Insbesondere entscheidet es über Rechtsmittel gegen Entscheidungen dieser Gerichte und faßt Beschlüsse zur Entscheidung von Rechtsfragen. Es entscheidet ferner über andere Angelegenheiten die nach anderen Gesetzen der Zuständigkeit des Obersten Verwaltungsgerichts übertragen worden sind. Das Oberste Verwaltungsgericht gliedert sich in: die Finanzkammer, die Wirtschaftskammer und die Kammer für Allgemeinverwaltung. Ein Wojewodschaftsverwaltungsgericht wird für eine Wojewodschaft oder für eine Mehrzahl von Wojewodschaften gebildet. Das Wojewodschaftsverwaltungsgericht gliedert sich in Abteilungen, die vom Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts bestimmt werden.
 Die Verwaltungsgerichte üben Gerichtsbarkeit durch Kontrolle der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, durch Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten sowie von Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen den territorialen Selbstverwaltungsbehörden, den Selbstverwaltungswiderspruchskollegien und zwischen diesen Behörden und den Regierungsbehörden aus.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind natürliche und juristische Personen, sowie Vereinigungen und Selbstverwaltungsorgane, wenn sie ein rechtliches Interesse haben.

Die wichtigsten Rechte und Pflichten der Parteien im  Verwaltungsverfahren sind insbesondere:

  • Das Recht auf eine Entscheidung - das Rechtstaatprinzip (Art. 6 poln. VwVfG),
  • Das Recht auf Berücksichtigung der legitimen Interessen (Art. 7 poln. VwVfG),
  • Das Recht zur aktiven Teilnahme am Verfahren (Art. 10 § 1 poln. VwVfG),
  • Das Recht das Beweismaterial zu sammeln (Art. 10 poln. VwVfG),
  • Das Recht sich zum gesammelten Beweismaterial zu äußern,
  • Das Recht die Akten in jedem Stadium des Falles durchzuschauen (Art. 73 § 1 poln. VwVfG),
  • Das Recht einen Bevollmächtigten zu benennen,
  • Das Recht, dass ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist beendet wird, 
  • Das Recht zur Ãœberprüfung einer endgültigen Entscheidung ( Art. 154 poln. VwVfG),
  • Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist,
  • Das Recht die Entscheidung oder den Beschluss schriftlich oder auf dem elektronischen Wege zu erhalten (Art. 109 § 1 poln. VwVfG)
  • Das Recht einen Beamten, bei dem es Zweifel über seine Objektivität gibt, aus dem Verfahren auszuschließen (Art. 24 § 3 poln. VwVfG).