Lebenspartnerschaft – Eintragung in die Personenstandsbücher ausgeschlossen



Lebenspartnerschaften sind in Polen nicht umfassend geregelt, auch wenn seit Jahren über die Einführung solcher Vorschriften diskutiert wird. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft im Ausland registrieren lassen und beantragte beim polnischen Standesamt, diese Eintragung in den polnischen Personenstandsbüchern aufzunehmen, um ihren tatsächlichen, gelebten familiären Verhältnissen Ausdruck zu verleihen. Der Antrag wurde nicht berücksichtigt, da nach Ansicht der zuständigen Behörde dies gegen die orde public Klausel verstoßen würde. Das Gericht und später das Appellationsgericht, welche sich mit der Klage befassten, gaben der Behörde Recht.

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