Das Eintrittsrecht des gleichgeschlechtlichen Partners in Polen



Wie das polnische Oberste Gericht kürzlich entschied, kann dem gleichgeschlechtlichen Partner des Mieters nach dessen Ableben das Eintrittsrecht zustehen. Damit hat sich das Oberste Gericht von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewendet und die gleichgeschlechtlichen den heterosexuellen Partnerschaften gleichgestellt. Im vorliegenden Fall befasste sich das Gericht mit dem Art. 691 ZGB, welcher in Polen das Eintrittsrecht regelt. Zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen gehört hier insbesondere auch Personen, welche mit dem Mieter faktisch zusammenlebten. Es blieb lange strittig, ob faktisch mit dem Mieter auch sein gleichgeschlechtlicher Partner leben konnte, da die Gerichte den Begriff „des faktischen Zusammenlebens“ auf die Ehe bezogen und allein die heterosexuellen Partner für faktisch Zusammenlebende hielten.

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