Polizeilicher Schusswaffengebrauch bei Schwangeren und Kindern nicht erlaubt


 
Der Umgang mit den Schusswaffen ist genau geregelt. So hat der Polizeibeamte bestimmte Schritte zu befolgen, bevor einen gezielten Schuss abgibt. Vor Gebrauch der Schusswaffe ist er dazu verpflichtet, einen Warnschuss abzufeuern und den Namen der Formation laut zu verkünden. Hilft das nicht, muss der Polizist eine letzte Warnung („Halt oder ich schieße“) aussprechen, bevor er gezielt schießt. Die Regierung nahm kürzlich den Entwurf einer solchen Regelung an. Diese sieht aber auch Ausnahmen in diesem Bereich vor. So kann auf den Warnschuss verzichten werden, wenn eine Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben des Beamten oder eines Dritten besteht. Die Regelung legt darüber hinaus fest, dass bei offensichtlich Schwangeren, Kindern unter 13 Jahren oder behinderten Menschen der Schusswaffengebrauch ausgeschlossen ist.

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