Der Grundsatz der guten Nachbarschaft



Existiert in einer Gemeinde der Raumordungsplan, so muss die beabsichtigte Investition  (z.B. der Bau eines Einfamilienhauses) mit diesem Plan im Einklang stehen. Werden bestimmte Flächen von solch einem Raumordnungsplan nicht umfasst, so ist ein Beschluss über die Bedingungen der Bebauung zu beantragen. Diesen Beschluss fasst grundsätzlich der zuständige Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder der Präsident der Stadt. Die Voraussetzungen, die hier erfüllt werden müssen, regelt Art. 61 des polnischen Gesetzes über die Planung und Raumbewirtschaftung. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere auch der Grundsatz der guten Nachbarschaft.

Kanzlei für polnisches Recht * http://www.polnisches-recht.eu
*Rechtsberatung*Gutachten*Unternehmensbetreuung*Übersetzungen*Ratgeber*Musterverträge *Infoportal*ebooks*Rechtsprechungsreport*Wirtschaftsberatung*Rechtschronik*Wörterbuch