Ein VierzehnjĂ€hriger verlangt von einem Warschauer Krankenhaus Schadenersatz wegen Verletzung der Ă€rztlichen Sorgfaltspflichten. Das Oberste Gericht musste in diesem Fall zunĂ€chst feststellen, ob der Fiskus oder das Krankenhaus haftet. Das Ereignis fand 1998 statt, als die KrankenhĂ€user noch nicht haftpflichtversichert zu sein brauchten. Der BevollmĂ€chtigte des Krankenhauses vertrat aus diesem Grund hier die Ansicht, dass jegliche Forderungen an das polnische Gesundheitsministerium zu richten seien, da jenes zu damaligen Zeit die KrankenhĂ€user finanzierte. Das Oberste Gericht hat jedoch beschlossen, das hier das Krankenhaus haftet, da auf ihn der Schaden zurĂŒckzufĂŒhren sei, die Finanzierungsquelle sei fĂŒr die Beurteilung des Falls unbeachtlich.