Verteilung der Trinkgelder durch den Arbeitgeber



Am 4. April 2012 hat das Oberste Verwaltungsgericht die Kassation eines Unternehmens abgewiesen, welches die Steuer für die von seinen Arbeitnehmern erhaltenen Trinkgelder nicht bezahlen wollte. Das Oberste Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Trinkgelder für die Servicekräfte, welche von dem zwischengeschalteten Arbeitgeber ausgezahlt werden, als Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis zu beurteilen sind, welche der Steuerpflicht unterliegen. Der Arbeitgeber wird zu einem Steuerzahler, wenn er wie im vorliegenden Fall die Trinkgelder unter die Mitarbeiter verteilt.  

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