Gegen die Strafbarkeit der Verleumdung



Die polnische Bürgerrechtsbeauftragte setzt sich für die Aufhebung des Art. 212 des polnischen Strafgesetzbuches ein, welcher die Strafbarkeit der Verleumdung regelt. Sie begründet ihre Position damit, dass auch ohne die fragwürdige Regelung die Geschädigten mit Hilfe des zivilrechtlichen Instrumentariums und der Vorschriften des Pressegesetzes in einem ausreichenden Umfang geschützt sind. Sie weist desweiteren darauf hin, dass einer der wichtigsten Grundsätze im Bereich des Strafrechtes, der „Im Zweifel für den Angeklagten“-Grundsatz, im Verleumdungsverfahren nicht angewendet wird, weil die Beweislast für die Feststellung der Wahrheit in diesem Fall den Angeklagten belastet. Ein weiterer Grund für die Aufhebung des Art. 212 des Strafgesetzbuches ist die Erforderlichkeit, die Bürgerrechte zu schützen, hier insbesondere der Schutz der Rede- und Pressefreiheit sowie des Rechts zum fairen Gerichtsverfahren.

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