Bürgerrechtsbeauftragte zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung des Justizministers



Die polnische Bürgerrechtsbeauftragte zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der  Verordnung des Justizministers über die Strafen und die Belohnungen in den Erziehungsanstalten für Minderjährige und lässt folglich die Verordnung von dem polnischen Verfassungstribunal überprüfen. Nach Ansicht der  Bürgerrechtsbeauftragten hat der Justizminister mit dem Erlass der strittigen Rechtsverordnung seine Befugnisse weit überschritten. Die fragliche Regelung ist nicht in dem Gesetz über das Verfahren in Minderjährigensachen geregelt, woraus folgt, dass die in Frage gestellten Vorschriften entgegen dem Wortlaut des § 95 Abs. 3 des o.g. Gesetzes und der dort enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung verabschiedet wurden. Im Ergebnis verstoßen die strittigen Vorschriften daher auch gegen Art. 92 Abs. 1 der polnischen Verfassung, wonach  Rechtsverordnungen nur dann verabschiedet werden dürfen, wenn ein bestimmtes Organ in der Verfassung genannt und aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift dazu ausdrücklich ermächtigt wurde.

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