Untersuchungshaft zwingend nach Cyber-Grooming?



Unter Cyber-Grooming versteht man das gezielte Ansprechen von Kindern und Jugendlichen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Diese Anbahnung soll im weiteren Schritt Straftaten an Minderjährigen, etwa die Anfertigung kinderpornografischer Aufnahmen, ermöglichen. Cyber-Grooming wurde ausdrücklich im Jahr 2010 in das polnische Strafgesetzbuch aufgenommen. Nun sorgte vor einigen Tagen ein Cyber-Grooming-Fall für Aufregung, da das Gericht, vor dem der Fall verhandelt werden soll, den Täter, welcher die Tat bereits zugab, aus der Untersuchungshaft entließ und ihm erlaubte, in der Freiheit auf den Prozess zu warten. Der Täter machte von einem 10-jährigen Mädchen pornografische Aufnahmen mittels einer Computerkamera und versuchte dieses dazu zu überreden, sich mit ihm zu treffen, mit dem Ziel, es zu missbrauchen. Das Gericht war der Meinung, dass obwohl Wiederholungstaten nicht ausgeschlossen sind, keine Gefahr für die angesetzte Verhandlung besteht, so dass der Täter nicht mehr in der Untersuchungshaft zu sitzen braucht. Es verwies auf den Antrag des Staatsanwalts, welcher sich vordergründig auf das Argument stützte, dass der Täter den Versuch unternehmen wird, die Verhandlung zu sabotieren. Dazu sah das Gericht keinen Anlass. Der Staatsanwalt war dagegen der Meinung, dass in diesem Fall und bei drohenden Wiederholungstaten die Formalitäten hinter das Kindeswohl zurücktreten sollten und legte eine Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung ein.

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