Strafrestaussetzung für Verurteilte mit elektronischer Fußfessel



Zurzeit dürfen in Polen lediglich die Verurteilten, die in den Strafvollzugsanstalten ihre Strafen absitzen, einen Antrag auf die Strafrestaussetzung zur Bewährung stellen. Die Änderung des Gesetzes über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe außerhalb der Strafvollzugsanstalt im System der elektronischen Überwachung von Verurteilten sieht vor, dass auch den mittels einer elektronischen Fußfessel kontrollierten Verurteilten die Möglichkeit gewährt werden soll, einen Antrag auf die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zu stellen. Diese Änderung rechtfertigt der in der polnischen Verfassung verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz. Zu beachten sei jedoch, dass von der Änderung diejenigen Verurteilten, die eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Straftat bzw. ein Finanzdelikt verbüßen, nicht umfasst werden.
 
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