Die neuen Zwangsräumungsgrundsätze in Kraft



Seit 5 Tagen finden die neuen Vorschriften über die Zwangsräumung Anwendung. Diese finden sich in der Verordnung des Justizministers vom 22.12.2011 über die Zwangsräumungsgrundsätze. Stellt die Gemeinde dem Schuldner keine Ersatzunterkunft zur Verfügung, so wird sich der Gerichtsvollzieher an die Gemeinde wenden, damit diese zunächst eine Behelfsunterkunft und danach eine Notunterkunft oder ein Obdachlosenheim für den unredlichen Schuldner findet. Bis die Behelfsunterkunft gefunden worden ist, wird die Zwangsräumung vorerst nicht vollzogen. Die Unterbrechung der Zwangsräumungsmaßnahmen kann höchstens für 6 Monate erfolgen, danach wird der Schuldner in ein Obdachlosenheim oder eine andere Notunterkunft untergebracht.

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