Die Mietpreiserhöhung kann von der Höhe der Investitionen in die Wohnung abhängen



Das polnische Verfassungstribunal stellte vorgestern in seinem Urteil klar, dass die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Mieterrechte, welche die Höhe der Mietpreiserhöhung davon abhängig machen, wie viel der Vermieter in den Bau, den Erwerb oder die Verbesserung der Wohnung investierte, verfassungskonform sind. Hierbei ging es um eine Verfassungsklage einer Gesellschaft, welche Eigentümerin von Wohnungen im Zentrum Krakaus ist und die den Mietzins den Mietern ihrer Wohnungen um ca. 50 % erhöht hat. Bewertet hatte das Tribunal die Vorschrift des Art. 8a Abs. 4a und 4b des oben genannten Gesetzes, welche die Höhe der möglichen Mietpreiserhöhung genau festlegt. Die Gesellschaft behauptete, die Vorschrift würde ihr Eigentumsrecht zu sehr beschränken, das Tribunal ist dieser Ansicht nicht gefolgt.

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