Internetanzeigen und zwangsversteigerte Wohnungen



Ab heute müssen alle Zwangsversteigerungen öffentlich im Internet bekannt gegeben werden. Diese Publikationspflicht betrifft auch diejenigen Zwangsversteigerungen, welche eine Wohnung zum Gegenstand haben. Eine Wohnung, welche vom Gerichtsvollzieher übernommen wurde, wird während einer Auktion, welche im Gericht stattfindet, zwangsversteigert. Der Ausgangspreis beträgt dabei 75 % des vom Sachverständigen festgesetzten Preises. Den Zuschlag bekommt derjenige, wer den höchsten Preis anbietet. Diese Publikationspflicht sieht das Änderungsgesetz zur polnischen Zivilprozessordnung, welche am 6. Januar 2012 in Kraft trat. Alle Zwangsversteigerungen müssen nun auch im Internet auf der Internetseite des Landesrates der Gerichtsvollzieher mindestens 2 Wochen vor dem Zwangsversteigerungstermin bekannt gegeben werden.

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