7.000 Gefangene in Polen warten auf Schmerzensgeld


Das polnische Oberste Gericht bestätigte erneut, dass das Verbleiben eines Gefangenen in einer zu kleinen Gefängniszelle zur Verletzung seiner höchstpersönlichen Rechtsgüter und damit auch zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund nicht humanitärer Behandlung führen kann. Eine Gefängniszelle gilt in Polen als zu klein, wenn einem Gefangenen weniger als 3m² zur Verfügung stehen. Der Gefangene braucht dabei das Verschulden der Anstaltsleitung nicht nachzuweisen, dem Gefangenen steht ein Schmerzensgeld auch dann zu, wenn die überfüllten Zellen nicht auf das Verhalten der Anstaltsleitung zurückzuführen sind. Die Anspruchsgrundlage folgt aus Art. 448 poln. ZGB. Da die polnischen Strafvollzugsanstalten allgemein als überfüllt gelten und eine grundlegende Änderung in diesem Bereich nicht in Sicht ist, ist mit weiteren Klagen der Gefangenen zu rechnen.

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