Die Beschäftigung von Gefangenen in Polen


Am 03.02.2011 wurde eine Änderung des polnischen Strafvollzugsgesetzes beschlossen, welche die Beschäftigung von Gefangenen vorteilhafter gestalten soll. Entsprechend der Änderung steht dem Arbeitgeber ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 20 % des dem Gefangenen zustehenden Lohns. Das Justizministerium arbeitet derzeit noch an einer Verordnung, welche die Regeln für die Auszahlung der Rückzahlung festlegen wird. Diese Rückzahlungsregelung hält das polnische Justizministerium für erforderlich, da mit dem Inkrafttreten der oben genannten Änderung des Strafvollzugsgesetzes festgelegt wurde, dass der Lohn für die von den Gefangenen geleistete Arbeit nicht unter dem Mindesteinkommen liegen darf. Dadurch erscheint die Beschäftigung von Gefangenen nicht mehr so attraktiv, wie dies noch vor der Änderung der Fall war, als es diese minimale Lohngrenze nicht gab. Diesem gesunkenen Interesse an der Beschäftigung von Gefangenen durch die Unternehmer soll nun durch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 20 % des dem Gefangenen zustehenden Lohns entgegengetreten werden.

Kanzlei für polnisches Recht * http://www.polnisches-recht.eu
*Rechtsberatung*Gutachten*Unternehmensbetreuung*Übersetzungen*Ratgeber*Musterverträge *Infoportal*ebooks*Rechtsprechungsreport*Wirtschaftsberatung*Rechtschronik*Wörterbuch