3 Jahre Haft bei Handlungen gegen die Gesellschaftsinteressen


Das Gesetz vom 9. Juni 2011 über die Änderung des Strafgesetzbuches und einiger anderen Gesetze, welches in 8 Tagen in Kraft treten wird, sieht eine Haftstrafe von 3 Jahren bei Herbeiführung einer unmittelbaren Gefahr für die Entstehung eines wesentlichen Vermögensschadens vor. Handelt der Täter um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so droht ihm eine Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren.

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