Jede Schenkung ist nachzuweisen


Ein vager Hinweis des Steuerzahlers darauf, dass ihm ein Geldbetrag in bestimmter Höhe, von dem er dann eine Immobilie erwarb, geschenkt wurde, reicht vor dem Finanzamt nicht aus, um eine Schenkung nachzuweisen und auf diese Weise den höchsten Steuersatz, welcher bei einem nicht abgerechneten Einkommen fällig wird, zu vermeiden. Das polnische Oberste Verwaltungsgericht beschäftigte sich kürzlich mit einem Fall, bei dem ein Steuerschuldner eine Immobilie erwarb, die er sich bei seinen abgerechneten Einkünften gar nicht leisten konnte. Das polnische Amt für die Finanzkontrolle beabsichtigte daraufhin, dass nicht gemeldete Einkommen mit dem höchsten Steuersatz von 75 % zu besteuern. Der Steuerschuldner behauptete daraufhin, der Betrag sei ihm vor Jahren von den Eltern geschenkt worden. Entsprechende Nachweise legte der Steuerschuldner jedoch nicht vor. Das Oberste Verwaltungsgericht stellte dann im Ergebnis fest, dass solch ein vager Hinweis auf eine Schenkung ohne entsprechende stichhaltige Beweise nicht ausreiche, um sich vor dem Steuersatz von 75 % zu schützen.

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