Die Verschrottung eines Autos befreit nicht von der Steuerpflicht


Das polnische Oberste Verwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 25.05.2011 klar, dass die Verschrottung eines Autos, Diebstahl oder Überbringung in einen auslĂ€ndischen Staat nicht von der Steuerpflicht befreit, wenn der Fahrzeughalter es unterlĂ€sst, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die zustĂ€ndige Behörde die Abmeldung des Wagens bestĂ€tigt. Das Gesetz ĂŒber die Steuern und die lokalen GebĂŒhren legt eindeutig fest, wer und in welchen FĂ€llen eine Fahrzeugsteuer zu bezahlen hat und wann die Steuerpflicht endet. Aus diesem Gesetz, angewendet zusammen mit dem Straßenverkehrsrecht, folgt, dass diese Steuerpflicht erst mit der Abmeldung des Wagens endet. Ob der Wagen noch tatsĂ€chlich physisch existiert, spielt hierbei keine Rolle.

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