Im Internet sind Suchmaschinen und Apps sehr populär, welche die Suche nach bestimmten Gräbern ermöglichen. Mit dem neuen Trend entsteht jedoch die Frage, ob das nicht gegen das Datenschutzgesetz/Persönlichkeitsrecht verstößt. Art. 3 Ab. 2 Pkt 1 des Datenschutzgesetzes findet  nur auf natürliche Personen Angewendung, was die Frage rechfertigt, ob die Vorschrift auch bei verstorbenen Personen zum Einsatz kommt. Eine natürliche Person ist nämlich ein Mensch, welcher an zivilrechtlichen Handlungen teilnimmt. Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit hören demnach mit dem Tod auf, was bedeutet, dass verstorbene Personen nicht als persönliche Person anerkannt werden können. In einem solchen Fall können jedoch u.U. die Verwandten einer verstorbenen Person ihre persönlichen Daten im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes schützen.