Verweigerung der Übernahme der Gewährleistung durch den Verkäufer



Die Verweigerung der Übernahme der Gewährleistung durch den Verkäufer aufgrund unsachgemäßer Behandlung der Ware ist ab jetzt gesetzeswidrig. Das Gericht für Verbraucher- und Wettbewerbsschutz hat eindeutig entschieden (AZ: XVII AmC 6186/13), dass der Verkäufer selbst nicht darüber entscheiden kann, ob ein Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorgelegen hat oder erst nachträglich durch eine unsachgemäße Behandlung entstanden ist. Der Gewährleistungsanspruch ist gesetzlich vorgeschrieben: Stellt ein Verbraucher innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf einer Ware fest, dass diese von Anfang an einen Fehler hatte, hat er ein Anrecht auf Reparatur oder Umtausch. Der Verkäufer muss also grundsätzlich die Gewährleistung übernehmen. Ablehnungsgründe, auch aufgrund der unsachgemäßen Behandlung der Ware, können nur mit einer Expertise einer sachkundigen, zuständigen Stelle begründet werden, wie zum Beispiel aufgrund eines Gutachtens des Herstellers. Der Verkäufer selbst ist dazu verpflichtet, nach der Übernahme der Gewährleistung, die Entscheidung darüber dieser Stelle zu überlassen.

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