Zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung



Das polnische Handelsgesellschaftengesetzbuch, Art. 404 §1 (betrifft Aktiengesellschaften)  regelt, dass kein wirksamer Beschluss der Hauptversammlung zu einem in der Tagesordnung nicht aufgeführten Punkt gefasst werden kann, es sei denn, das das gesamte Grundkapital in der Hauptversammlung vertreten ist und keiner der Anwesenden der Beschlussfassung widerspricht. Wenn es aber dazu kommt, dass solch ein Beschluss gefasst wird, ist er gesetzwidrig und daher kann eine Klage auf Nichtigkeitserklärung erhoben werden (nach Maßgabe von Art.425 polHGGB). Die Klage ist innerhalb von 6 Monaten nach der Kenntnisnahme des Beschlusses, jedoch spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Beschlussfassung zu erheben. Der Beschluss bleibt in Kraft bis er durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt wird.

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