Vorstand ist für Kartellbildung verantwortlich



Bis zu 2 Millionen PLN beträgt die Strafe für die Vorstandsmitglieder, die keine Maßnahmen zur Vorbeugung einer rechtswidrigen Kartellbildung ergreifen. Ein Unternehmer, der gegenüber dem Wettbewerb- und Verbraucherschutzamt zugibt, dass seine Handlungen den Wettbewerb eingeschränkt haben, kann auf einen milderen Strafmaß hoffen. Diese und andere Änderungen sieht der Regierungsentwurf des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher vor, mit dem sich das polnische Parlament befasst.

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