Urteil des Obersten Gerichts vom 12.04.2011


Aktenzeichen: III SK 44/10
Entscheidungstenor: Wird eine allgemeine Geschäftsbedingung, welche beanstandet wurde, abgeändert, wobei der Sinn dieser Bedingung identisch bleibt, so hat eine solche Änderung keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz.

Kanzlei für polnisches Recht * http://www.polnisches-recht.eu
*Rechtsberatung*Gutachten*Unternehmensbetreuung*Ãœbersetzungen*Infoportal*ebooks*Rechtsprechungsreport*Wirtschaftsberatung*Rechtschronik*