Urteil des Obersten Gerichts vom 29.04.2010


Aktenzeichen: III PK 69/09
Quelle: Entscheidungen des Obersten Gerichts, OSNP 2011, 21-22, 269
Entscheidungstenor: Als Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Sinne des Art. 8 des polnischen Arbeitsgesetzbuches sind keine Moralnormen anzusehen, welche – wie etwa der Grundsatz der Gleichberechtigung bei der Beschäftigung – rechtlich geregelt wurden.

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