Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 30.07.2013



Az: U 5/12

Entscheidung: § 9, Abs. 12, Ziff. 2, § 16, Abs. 2, Ziff. 18 und 20 der Verordnung des Ministers für Gesundheit vom 18.02.2011 über die Bedingungen für die sichere Anwendung von ionisierender Strahlung für alle Arten von medizinischen Exposition sind verfassungswidrig (Art. 92. Abs. 1 S. 1 der polnischen Verfassung) und treten mit Ablauf von 12 Monaten nach der Veröffentlichung des Urteils im polnischen Gesetzblatt außer Kraft. Grund für die Entscheidung: die genannten Vorschriften der Verordnung regeln einen Bereich, welcher dem Minister für Gesundheit gesetzlich nicht zugeordnet wurde, so dass dieser die Vorschriften ohne die erforderliche Kompetenz erlassen hat.

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