Urteil des Obersten Gerichts vom 26.01.2011


Aktenzeichen: II CSK 336/10
Quelle: Entscheidungen des Obersten Gerichts, OSNC 2011, 10, 115
Entscheidungstenor: Die im Art. 539 § 1 des polnischen Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften festgelegte Frist beginnt ab dem Moment zu laufen, in dem die erste Benachrichtigung über die Versammlung von Gesellschaftern einer GmbH erfolgte.

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