Aktenzeichen: II CSK 336/10 Quelle: Entscheidungen des Obersten Gerichts, OSNC 2011, 10, 115 Entscheidungstenor: Die im Art. 539 § 1 des polnischen Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften festgelegte Frist beginnt ab dem Moment zu laufen, in dem die erste Benachrichtigung über die Versammlung von Gesellschaftern einer GmbH erfolgte.