Aktenzeichen: I CSK 52/11 Entscheidungstenor: Wird die Würde und der gute Name einer Person verletzt, so kann die in der Presse veröffentlichte Entschuldigung den Kläger nicht erneut beleidigen. Das Wiederholen von verletzenden Worten in der veröffentlichten Entschuldigung ist nicht zulässig.