Beschluss des Obersten Gerichts vom 26.10.2011


Aktenzeichen: III CZP 61/11
Entscheidungstenor: Hersteller und Importeure von Kopiergeräten, Scannern oder ähnlichen Geräten, welche es ermöglichen, Kopien von gesamten veröffentlichten Werken oder Teilen solcher Werke zu erhalten, sind verpflichtet, einer Organisation, die sich mit der Verwaltung von Urheberrechten beschäftigt, Informationen und Unterlagen über die abgeschlossenen Kaufverträge über solche Geräte zur Verfügung zu stellen.

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