Beschluss des Obersten Gerichts vom 08.09.2011


Aktenzeichen: III CZP 43/11
Entscheidungstenor: Dem Grundstückseigentümer steht kein Schadensersatzanspruch gegen den unberechtigten Inhaber des Leitungsrechts zu, wenn durch die Rechtsausübung zwar der Wert des Grundstücks gesenkt wurde, diese Wertsenkung jedoch mit der normalen Verwendung des Grundstücks zusammenhängt, welche dem Inhalt des Leitungsrechts entspricht (Art. 225 i.V.m. Art. 230 poln. ZGB).

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