Urteil des Obersten Gerichts vom 10.05.2013 Aktenzeichen: I CSK 422/12 Entscheidungstenor: Der Auftraggeber darf nicht die von einer Gesellschaft geleistete Sicherheit nur aus dem Grund behalten, dass der Bieter die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht ergänzte. Die Sicherheitsleistung darf nur beim Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zwischen den Bietern oder wenn den Anordnungen eines öffentlichen Auftraggebers nicht Folge geleistet wird eingezogen werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberste Gericht bei der Auslegung des Art. 46 Abs. 4a des Gesetzes über die Vergabe der öffentlichen Aufträge unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks dieser Vorschrift.