Urteil des Verfassungsgerichts vom 12.04.2012 (Ausschluss eines Gerichtsvollziehers)
Urteil des Verfassungsgerichts vom 12.04.2012 Aktenzeichen: SK 21/11 Entscheidungstenor: Die Vorschriften des Gesetzes über die Gerichtsvollzieher und die Zwangsvollstreckung, welche bestimmen, dass der Gerichtsbeschluss, in dem einen Antrag auf Ausschluss eines Gerichtsvollziehers nicht stattgegeben wird, nicht angefochten werden kann, sind verfassungskonform. Ein Gerichtsvollzieher ist mit einem Richter nicht gleichzusetzen und kann daher nicht aus denselben Gründen ausgeschlossen werden. Ein Gerichtsvollzieher setzt nur die Gerichtsbeschlüsse um, seine Unbefangenheit ist nicht in der Verfassung verankert.