Unehelicher Sohn und Pflichtteilsentziehung


Die Ehefrau des verstorbenen Erblassers hat die Rechte des einzigen Kindes ihres Mannes zu achten und seine Existenz zu sichern. Sie hat den geerbten Nachlass gemäß den geltenden Vorschriften aufzuteilen. Um dem Sohn den Pflichtteil zu entziehen kann sie sich nicht auf die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens berufen.

Entscheidung des Obersten Gerichts vom 02.02.2017
AZ: I CSK 260/16

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