Keine Verlängerung der Frist für die Beseitigung formeller Klagemängeln



Laut dem Berufungsgericht in Krakau ist die einwöchige Frist (geregelt in Art. 130 des polnischen Zivilgesetzbuchs), um formelle Mängel einer Klage zu beseitigen, eine gesetzliche Frist. Das bedeutet, dass sie nicht verlängert oder verkürzt werden darf. Im Falle von formellen Mängeln einer Klage, die eine Vorladung zufolge hat, muss die Vorladung präzise sein und auf alle mangelnden Informationen hinweisen. Wenn eine Vorladung nicht präzise genug ist und eine mehrdeutige Interpretation ermöglicht, kann das keine negativen Konsequenzen für den Kläger haben. Ähnlich hat das Oberste Gericht entschieden (AZ: III UZ 20/04).

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