Verwaltungsbehörden dürfen den Inhalt eines ärztlichen Untersuchungsberichts nicht prüfen



Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Olsztyn (Wojewódyki Sąd Administracyjny w Olsztynie) darf eine Behörde den Inhalt eines ärztlichen Untersuchungsberichts nicht prüfen. Ein ärztlicher Untersuchungsbericht hat gemäß Artikel 76 §2 des Verwaltungsgesetzbuches den Status einer öffentlichen Urkunde und sein Inhalt ist als Beweismittel gültig.    


Das bedeutet, dass ein ärztlicher Untersuchungsbericht eine Rechtsvermutung darstellt. Für die Behörden sind solche ärztlichen Untersuchungsberichte bindend und sie haben keine rechtliche Grundlage um sie zu beeinflussen.

AZ:  II SA/Ol 956/16

Kanzlei für polnisches Recht * http://www.polnisches-recht.eu
*Rechtsberatung*Gutachten*Unternehmensbetreuung*Übersetzungen*Ratgeber*Musterverträge *Infoportal*ebooks*Rechtsprechungsreport*Wirtschaftsberatung*Rechtschronik*Wörterbuch