Beschluss des Obersten Gerichts vom 16.02.2012 (Fristablauf und die Verfahrenskosten bei einer Appellation)



Beschluss des Obersten Gerichts vom 16.02.2012
Aktenzeichen: III CZP 1/12
Entscheidungstenor: Ein als Reaktion auf eine Appellation gestellter Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenskosten der Appellation ist auch nach dem Fristablauf des Art. 372 poln. ZPO für die Einreichung einer Antwort rechtswirksam. Nach Art. 372 poln. ZPO kann die Gegenpartei innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Appellation eine Antwort auf die Appellation direkt dem Gericht der zweiten Instanz vorlegen. Der Ablauf dieser 2-wöchigen Frist bedeutet nicht zugleich die Unwirksamkeit eines Antrags auf die Zuerkennung von Appellationsverfahrenskosten.

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